Vorklage

[688] Vorklage, 1) eine vorläufige Klage, welche zunächst nur einen präjudiciellen Punkt zur Erledigung bringen soll, ehe zur Klage über die Hauptsache (Hauptklage) geschritten wird; 2) eine Klage, auf welche von dem Beklagten eine Gegen- od. Widerklage angestellt worden ist.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 688.
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