Waffenstillstand

[736] Waffenstillstand, die temporäre Einstellung der Feindseligkeiten durch gegenseitigen Vertrag auf Stunden, Tage, Wochen, Monate od. Jahre. Er wird geschlossen auf bestimmte od. unbestimmte Zeit, in letzterem Falle wird eine Kündigungsfrist festgestellt. Es kann auch ein W. auf bestimmte Zeit mit Kündigungsfrist geschlossen weiden, es wird dabei angenommen, wenn innerhalb der Kündigungsfrist von keiner Seite die Kündigung erfolgt, so läuft der W. wieder in gleicher Zeit wie zuerst fort. Als Norm gilt für alle Waffenstillstände, daß während desselben beide Theile ihre Stellungen behalten u.[736] dieselben nicht zum Nachtheile des Feindes ausdehnen. Meist werden Demarcationslinien gezogen, welche nicht überschritten werden dürfen u. ein neutrales Zwischenterrain einschließen.

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 18. Altenburg 1864, S. 736-737.
Lizenz:
Faksimiles:
736 | 737
Kategorien: