Wildfraß

[212] Wildfraß, der Schaden, welchen das gehegte Wild an den Feldfrüchten durch Abfressen. (Verbeitzen, Abäsen) thut; in manchen Ländern muß derselbe nach gerichtlicher Taxation ersetzt werden, aber größtentheils ist die Ersatzpflicht gesetzlich nicht ausgesprochen, sondern der Vereinbarung der Betheiligten überlassen. Vgl. Wildschaden.[212]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 19. Altenburg 1865, S. 212-213.
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