[212] Wildfraß, der Schaden, welchen das gehegte Wild an den Feldfrüchten durch Abfressen. (Verbeitzen, Abäsen) thut; in manchen Ländern muß derselbe nach gerichtlicher Taxation ersetzt werden, aber größtentheils ist die Ersatzpflicht gesetzlich nicht ausgesprochen, sondern der Vereinbarung der Betheiligten überlassen. Vgl. Wildschaden.[212]