[756] Zuvielregieren, diejenige Verwaltung eines Staates, wobei die unmittelbare Wirksamkeit der Regierung auch auf solche Gegenstände, welche besser dem Wirkungskreise der Communen od. einzelnen Staatsbürgern überlassen blieben, u. so im Einzelnen sich äußert, daß dadurch die freie Bewegung im Staate zu dessen Nachtheile gehemmt wird.