[187] Anschriften (inscriptions; inscriptions; inscrizioni), an Eisenbahnfahrzeugen zur Bezeichnung des Eigentums, der Gattung, der Verwendbarkeit, des Unterhaltungszustandes, der vorhandenen Einrichtungen u.s.w.
Nach den TV. des VDEV. müssen die Lokomotiven folgende A. tragen:
Die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung; die Ordnungsnummer oder einen Namen; die größte zugelassene Geschwindigkeit in km in der Stunde (gewöhnlich im Führerhaus auf einem Schild angebracht); im Führerhaus muß an jedem Kessel ein metallenes Schild vorhanden sein, auf dem die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung des Kessels angegeben sind; dieses Schild muß mit dem Kesselblech unveränderlich verbunden und auch nach der Ummantelung sichtbar sein.
Außerdem empfehlen die TV. folgende A; den Namen des Fabrikanten, die Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung der Lokomotive; an Tenderlokomotiven den Fassungsraum der Wasserbehälter in m3.
Die Gattung (Serie) der Lokomotive ist entweder schon aus der Nummer zu ersehen wie bei den österr. und italienischen Staatsbahnen (z.B. die Lokomotivnummer 310.05 enthält in den Ziffern vor dem Punkt die Gattungsbezeichnung, in den Ziffern nach dem Punkt die fortlaufende Nummer der Gattung) oder es wird nebst der Nummer noch eine besondere Gattungsbezeichnung in Form von Buchstaben (z.B. bei den preußischen Staatseisenbahnen S7, P3 u.s.w.) oder von römischen Ziffern (z.B. bei den badischen Staatseisenbahnen Ib, IIa u.s.w.) mit[187] Indices oder Exponenten als Nebenbezeichnungen angeschrieben.
Die früher häufiger angewendete Bezeichnung der Lokomotiven mit Namen statt mit Nummern empfiehlt sich für Bahn Verwaltungen mit großem Lokomotivpark nicht.
An den Lokomotiven einiger Bahnverwaltungen befinden sich ferner Vermerke über den Zeitpunkt der letzten Untersuchung des Kessels, des Laufwerks, der Triebteile, Kolben, Schieber, Bremse, Dampfheizung.
Diese Vermerke werden zweckmäßigerweise auf einer Tafel untergebracht.
Bei manchen Bahnverwaltungen tragen die Lokomotiven auch Bezeichnungen, die über die Leistungsfähigkeit der Lokomotive oder die bei ihrer Verwendung zu beobachtende Rangierungsnorm Anhaltspunkte bieten.
Häufig sind auch die Namen des Führers und Heizers der Lokomotive, gewöhnlich auf Einschubtafeln, ersichtlich gemacht.
Im Führerhaus befinden sich noch A. für den höchst- und tiefstzulässigen Wasserstand, Bezeichnungen einzelner Hebel und Ausrüstungsteile, zuweilen auch Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen u.s.w.
Nach den TV. müssen die Tender die Bezeichnung der Eigentumsverwaltung und die Ordnungsnummer angeschrieben erhalten; die A. des Fassungsraumes des Wasserbehälters und der Zeit der letzten Untersuchung wird empfohlen.
Die Bezeichnung der Gattung (Serie) des Tenders erfolgt in ähnlicher Weise wie bei Lokomotiven. Bei manchen Bahnverwaltungen weisen Tender, die ständig bei einer bestimmten Lokomotive verbleiben, die gleiche Nummer wie diese auf; eine besondere Gattungsbezeichnung entfällt dann meist.
Die Triebwagen werden sowohl mit den bei Lokomotiven als auch bei den Wagen angewendeten A. versehen.
Jeder Wagen hat nach den internationalen Bestimmungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen vom Jahre 1907 auf beiden Außenseiten nachstehende Bezeichnungen zu tragen:
1. Die Eisenbahn, zu der er gehört;
2. die Ordnungsnummer;
3. die Tara oder das Eigengewicht einschließlich Räder und Achsen; bei Wagen jedoch, die auf Strecken von verschiedener Spurweite verkehren und beim Übergange die Radsätze wechseln, ist es zulässig, das Gewicht des gefederten Teiles am Wagenkasten, das Gewicht der Räder und Achsbüchsen aber an den Achsbüchsen anzuschreiben;
4. bei Güter- und Gepäckwagen die Tragfähigkeit und das Ladegewicht oder das Ladegewicht allein. Wenn nur eine Zahl angeschrieben ist, bedeutet diese Zahl das Ladegewicht; die Tragfähigkeit ist in diesem Fall um 5% größer;
5. den Radstand; bei Drehgestellwagen den Abstand der Drehzapfen und den Radstand der Drehgestelle;
6. wenn erforderlich, das Zeichen (bei 2- und 3achsigen Wagen mit einem Radstand von mehr als 4500 mm, wenn deren Achsen eine solche Verschiebbarkeit besitzen, daß die Wagen Krümmungen von 150 m Halbmesser durchfahren können. Die Wagen mit Vereinslenkachsen entsprechen dieser Bedingung);
7. das Datum der letzten Untersuchung (Revision);
8. bei Wagen, die für Zeitschmierung (periodische Schmierung) eingerichtet sind, die Schmierfrist und die Zeit der letzten Schmierung;
9. die Privatwagen außerdem hinter der Ordnungsnummer das Zeichen
Nach den TV. des VDEV. müssen außerdem noch A. verhanden sein, aus denen zu ersehen ist:
Das Vorhandensein von Vereinslenkachsen;
das auf 1 m Wagenlänge einschließlich der Puffer entfallende Gesamtgewicht (Eigengewicht und Ladegewicht) in t, wenn es 3∙1 t überschreitet;
die Art der Bremseinrichtung oder Bremsleitung bei Wagen, die mit durchgehender Bremse oder Leitung für eine solche ausgerüstet sind;
bei den zur Viehbeförderung geeigneten Wagen das Ausmaß der Bodenfläche in m2.
Die TV. empfehlen ferner noch folgende A.:
bei Wagen mit Gasbeleuchtung den Inhalt der Gasbehälter in l;
bei Güterwagen die Anzahl und Art der ständig beim Wagen zu belassenden losen Ausrüstungsgegenstände;
an und in. den Personenwagen die Anbringung von Merkmalen, die den Reisenden das Auffinden der Wagenklasse und Wagenabteilung erleichtern.
Um den Bediensteten das Auffinden der einzelnen Bezeichnungen bei den Güterwagen, insbesondere bei Dunkelheit, zu erleichtern, enthalten die TV. auch Vorschriften für den Ort der Anbringung der vorbezeichneten A.
Außerdem finden sich außen an den Wagen noch folgende A. vor:
Die Gattungs- (Serien-) Bezeichnung, gewöhnlich aus einem oder mehreren Buchstaben bestehend;
Untersuchungsvermerke über Lackierung, Dampfheizung, durchgehende Bremse u.s.w.;
bei den Personenwagen die Sitzplatzanzahl, getrennt nach Klassen;
bei den für den Schnellzugsdienst geeigneten Wagen eine dies zum Ausdruck bringende Bezeichnung;[188]
bei den einer bestimmten Werkstätte zugewiesenen Wagen diese Werkstätte;
bei den gedeckten Güterwagen der Fassungsraum für Mannschaft und Pferde;
bei den Kesselwagen und Selbstentladewagen der Rauminhalt.
An den Personenwagen werden außen Tafeln für die Richtungs-(Routen-) Bezeichnung des Wagens und Tafeln für Bezeichnungen der Raucher-, Nichtraucher- und Frauenabteile angebracht.
Wagen, die nur für regelmäßige Transporte von bahneigenem Bau- und Betriebsmaterial oder für regelmäßige Transporte einer Privatpartei verwendet werden, sind gewöhnlich durch eine entsprechende A. gekennzeichnet.
An Privatwagen ist die Firma des Wagenbesitzers anzuschreiben.
Im Innern der Personenwagen müssen nach den TV. in der Nähe der zum Öffnen eingerichteten Fenster, soferne die Wagenbreite besondere Vorkehrungen gegen Gefährdung der Reisenden durch seitliches Hinausbeugen bedingt, Warnungsanschriften angebracht sein; diese müssen bei Personenwagen von mehr als 2900 mm Kastenbreite stets vorhanden sein.
Dicht bei jedem Griff oder Taster der Notbremse oder des Notsignals ist nach den TV. in auffälliger Weise die Aufschrift »Notbremse« oder »Notsignal«, außerdem an leicht sichtbarer Stelle in jeder Wagenabteilung eine kurze Anweisung für den Gebrauch dieser Einrichtungen anzubringen.
In den einzelnen Abteilungen sind in der Regel die Klassenbezeichnung und die Wagennummer und bei Durchgangswagen für Schnellzüge (D-Züge) Platznummern über den Sitzen angebracht.
Die Abteilungen für Raucher, Nichtraucher, Frauen u.s.w. oder die Eingangstüren hierzu sowie jene der Abort- und Waschräume sind durch besondere A. gekennzeichnet.
Bei Wagen mit elektrischer Beleuchtung sind nach den TV. die Türen der Innenräume, in denen sich Hauptschalter befinden und die Schaltkästen mit dem Zeichen zu versehen.
An sonstigen A. wären noch zu erwähnen jene für die Stellung des Einreibers an den seitlichen Eingangstüren (»offen«, »zu«), Warnungsanschriften vor dem vorzeitigen Öffnen dieser Türen, insbesondere bei Abteil- (Kupee)- Wagen, A. an den Stellvorrichtungen der Heizung (»warm«, »1/2«, »kalt«) und an den Dunkelstellvorrichtungen der Lampen (»hell«, »dunkel«), Gebrauchsanweisungen für besondere Einrichtungen (z.B. für leichteres Entkommen aus den Wagen im Gefahrsfalle), Inventarverzeichnisse, Ankündigungen (Affichen) bahnamtlicher und privater Natur.
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