Antialkoholbewegung

[190] Antialkoholbewegung. Die A. hat bei den Eisenbahnen in den letzten Jahren des vorigen Jahrhunderts mit kleinen Anfängen begonnen und in den ersten Jahren dieses Jahrhunderts ziemlich gleichzeitig in der Mehrzahl der Kulturstaaten kräftiger eingesetzt. Schon seit 1882 besteht in England, eine Vereinigung von Eisenbahnbediensteten der Privatbahnen unter der Bezeichnung: United Kingdom Railway Temperance Union (U.K.R.T.U.), an deren Spitze Mr. Hill und der rührige Generalsekretär A. C. Tompson stand. Sie bezweckte Förderung der Mäßigkeit, Beseitigung der Unmäßigkeit und der zu dieser führenden Ursachen. Sie verfügte über eine eigene Zeitschrift »On The Line«, die 1901 eine Auflage von 10.000 Exemplaren besaß. 1899 wurde von der Generaldirektion der badischen Staatsbahnen in Heidelberg unter Mitwirkung des »Vereins gegen den Mißbrauch geistiger Getränke« eine Kaffeehalle in der Nähe des Staatsbahnhofes gegenüber den Güterhallen der Staats- und Main-Neckar-Bahn als alkoholfreie Wirtschaft eingerichtet. In ihr wurde in erster Reihe dem Eisenbahnpersonal, um dieses vor Alkoholmißbrauch zu behüten, aber auch dem dort verkehrenden Publikum zu billigen Preisen Kaffee, Tee, Milch, Mineralwasser u.s.w. und ein einfacher Imbiß geboten. Nach dem Muster der englischen Vereinigung forderte der Eisenbahndirektor de Terra in Preußen Ende Dezember 1901 die deutschen Eisenbahnbediensteten zur Gründung einer »Vereinigung enthaltsamer deutscher Eisenbahner« auf. 1902 hielt dieser Verein seine erste Jahresversammlung mit 500 Teilnehmern ab. De Terra stützte sich bei dem Verlangen nach absoluter Abstinenz besonders auf die psycho-physischen Versuche von Prof. Kräpelin und Prof. Aschaffenburg, und auf die Erfolge der Guttempler (Intependant Order Of Good Templars). 1902 beschäftigte den deutschen Bahnarzttag in München die Frage. Dr. Raab-Nürnberg sprach dort »über den Alkoholmißbrauch bei dem niederen Eisenbahnpersonal und dessen Verhütung«. Er verlangte, wo irgend möglich, dem Personal Speisen und Getränke nicht in den Bahnhofwirtschaften, sondern in eigenen Räumen verabfolgen zu lassen und ihnen alkoholfreie Getränke und Obst darzubieten, ferner aber die Entfernung Trunksüchtiger aus dem Dienst.[190]

1902 entzog die Direktion der Paris-Lyon-Mittelmeer-Bahn allen Arbeitervereinen, in denen andere alkoholische Getränke als Wein, Bier und Cider (Apfelwein) an die Mitglieder verkauft wurden, die von der Bahngesellschaft meist gewährte Beihilfe und verbot zugleich den Bahnhofswirten an die Bahnangestellten andere als die erwähnten alkoholischen Getränke zu verkaufen. Um die Wende des Jahrhunderts hatte auch die englische Great Western Railway verboten, ihren ca. 2000 Beamten und Arbeitern alkoholische Getränke zu verabfolgen, während 18 amerikanische Direktionen gänzliche Abstinenz ihrer Bediensteten im Zugdienst und einzelne Direktionen sogar für alle Dienstzweige verlangten. 25 amerikanische Direktionen geben Abstinenten den Vorzug bei der Anstellung. Die Gesellschaft »Canadian Pacific Railroad« hat das Land neben ihren Stationen nur unter der Bedingung verkauft, daß dort keine geistigen Getränke ausgeschenkt würden, widrigenfalls das Land an die Gesellschaft zurückfallen sollte. In Belgien wurde zu gleicher Zeit 1400 Angestellten, die nebenbei Wirtschaften betrieben, der Verkauf geistiger Getränke verboten.

1902 wurde der »Schweizerische Verein abstinenter Eisenbahner« und in Frankreich die »société anti-alcoolique des employers et des ouvriers de chemins de fer« gegründet. 1903 beschloß die Verwaltung der dänischen Staatsbahnen vorzugsweise solche Anwärter bei der Anstellung zu berücksichtigen, die seit mindestens einem Jahre Mitglied eines Enthaltsamkeitsvereines sind. Der dänische Verein enthaltsamer Eisenbahner zählte im gleichen Jahre über 300 Mitglieder. 1904 entschloß sich die Generaldirektion der bayerischen Staatsbahnen für das gesamte Personal mit Einschluß des Werkstättenpersonals heiße alkoholfreie Getränke (Kaffee, Tee, warme Suppen) zu festgesetzten Preisen zu liefern und ebenso in den Sommermonaten billiges Selterwasser. Schon 1904 aber machte sich in der Zeitung des Vereins deutscher Eisenbahnverwaltungen eine Gegenströmung gegen die völlige Enthaltsamkeit geltend, die darin gipfelte, daß nur diejenigen, die der Verlockung nicht widerstehen könnten, über das ihnen zuträgliche Maß beim Alkoholgenuß (auch in Gestalt von Bier und Wein) hinauszugehen, sich völliger Enthaltsamkeit befleißigen sollten; wer sich aber gegen die Verlockung widerstandsfähig fühle, dürfe bei dem mäßigen Genuß bleiben, solle aber diese Grenze möglichst niedrig zu halten suchen. De Terra selbst lenkte noch in demselben Jahre 1904 ein und wollte auch Freunde der Mäßigkeit, also nicht völlig Enthaltsame, dem Vereine als Mitglieder anzugliedern suchen, er stieß hierbei aber auf Widerstand bei den Radikalen. Schließlich einigte man sich dahin, die Mäßigen als Freunde des Vereins, nicht aber als Mitglieder zuzulassen.

Diesen Standpunkt haben auch die meisten Behörden, unter anderem die preußisch-hessische Staatsbahnverwaltung und die ungarische (1905) gewissermaßen zu dem ihrigen gemacht. Sie verlangen völlige Enthaltsamkeit nur während des Dienstes, nicht aber außer Dienst, sie entfernen Trunksüchtige aus dem Eisenbahndienst, falls es nicht gelingt, sie durch Angliederung an abstinente Vereine von ihrem Laster zu heilen, und sie gewähren den Bediensteten als Ersatz des Alkohols, Tee, Kaffee und Selterwasser mit Limonadenzusätzen zum Selbstkostenpreise; sie lassen, wie auch die sächsische, württembergische und reichsländische Staatsbahnverwaltung, den Bediensteten Vorträge über die Schädlichkeit des Alkoholgenusses halten. In den Übernachtungsräumen und Erholungsheimen werden belehrende Schriften auf Kosten der Verwaltungen ausgelegt, wie Quensel, Der Alkohol und seine Gefahren; C. Fränkel, Gesundheit und Alkohol; M. Stein, Alkohol und Alkoholismus mit besonderer Berücksichtigung seiner Beziehung zum Eisenbahnverkehrsdienst. Letzteres 1904 in Wien erschienene Werk wird besonders auch in Österreich verbreitet.

1905 wurde in Preußen auf den Bahnhöfen der Verkauf von Milch pflichtmäßig eingeführt. In dem gleichen Jahre veranstaltete die Generaldirektion der sächsischen Staatsbahnen Vorträge über die Alkoholfrage, die die Bahnärzte den Bediensteten hielten, sie selbst unterstützte den Deutschen Verein enthaltsamer Eisenbahner und besonders die in Dresden und Leipzig entstandenen Ortsgruppen; sie versuchte auch die Heilung trunksüchtiger Bediensteter zunächst durch Angliederung an diesen Verein und schritt erst beim Mißlingen dieses Versuches zur Dienstentlassung. Die Generaldirektion der oldenburgischen Staatsbahnen ordnete gleichzeitig die Beschränkung des Besuches der Bahnhofwirtschaften für ihre Bediensteten an und ließ in den Wartesälen Anschläge mit der Aufschrift: »Kein Trinkzwang« anbringen. Entsprechend dem von Dr. Faßbender geprägten Worte, daß die Alkoholfrage nur in Verbindung mit der Ernährungsfrage gelöst werden könne, verfügte die Generaldirektion in Baden 1907 die unentgeltliche Verabfolgung von Kaffee mit Zucker bis zu einem Liter, das in außergewöhnlichen Verhältnissen überschritten werden konnte, für den Kopf und Tag an das Zugbeförderungs- und Zugbegleitungspersonal, sowie an die im Dienste der Bahnmeister, Telegraphenbeamten, Wagenrevidenten und Stellwerksschlosser verwendeten Beamten und Bediensteten und an die Arbeiter aller Dienstzweige. Sie gab genaue[191] Anordnungen über Herstellung, Abgabe und Zubereitung des Kaffees und übernahm auch die kostenfreie Lieferung des Getränks an die Züge für das Zugspersonal und für die Arbeiter auf der freien Strecke.

In einem Vortrage auf dem Internationalen Kongresse gegen den Alkohol im Juli 1907 in Stockholm kam de Terra wieder auf seine strengen Forderungen zurück und verlangte für alle Dienstzweige, von denen die Sicherheit des Verkehrs (Betriebs) abhängt, völlige Abstinenz, zog sich aber in Nr. 78 der Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahnverwaltungen vom 9. Oktober 1907 eine scharfe Abfertigung des ehemals oldenburgischen Eisenbahnpräsidenten v. Mühlenfels zu, der vollkommen auf dem Boden der Verwaltungen stehend, den Alkoholgenuß im Dienste völlig verboten, aber außer Dienst in maßvollen Grenzen erlaubt wissen will und nur den Genuß von Schnaps gänzlich untersagt haben wollte. Im Jahre 1910 trat die U.K.R.T.U. dem 1909 in Stockholm gegründeten Internationalen Eisenbahnalkoholgegnerverband (I.E.A.G.V.) bei, und der französische Verband der alkoholgegnerischen Eisenbahner beschloß den Beitritt, so daß der Internationale Verband fast sämtliche europäische Kulturstaaten mit etwas über 55.000 Mitgliedern umfaßte; nach einem Bericht des Pionier in Nr. 5 im Februar 1911 betrug die Mitgliederzahl dieses Verbandes am Schlüsse des Jahres 1910 in England 44.000, in Schweden 4500, in Frankreich 3200, in Finnland 950, in Deutschland 800, in der Schweiz 550, in Dänemark 500, in Norwegen 450, in Österreich 125 Köpfe. Da die Preußisch-Hessische Eisenbahngesellschaft allein ungefähr 470.000 Bedienstete besitzt, will das allerdings noch nicht allzuviel sagen.

Die im Februar 1911 in Budapest abgehaltene Direktorenkonferenz hat sich mit der Frage der Bekämpfung des Alkoholgenusses der Eisenbahner beschäftigt, und wurde seitens der ungarischen Staatsbahnen der nachstehend auszugsweise wiedergegebene Antrag gestellt und vollinhaltlich angenommen.


1. Die bestehenden Eisenbahnervereinigungen sollen die Bekämpfung des Alkoholgenusses in ihren Wirkungskreis einbeziehen, und sollen Gründungen von Vereinen gegen den Genuß alkoholischer Ge tränke seitens der Bahnverwaltungen unterstützt werden. Mit Rücksicht auf die Verkehrssicherheit wäre es wünschenswert, die Bediensteten zur voll ständigen Abstinenz zu verpflichten. Da dies derzeit undurchführbar ist, so soll in dieser Richtung eine stufenweise Entwicklung einsetzen.

2. Bei der Aufnahme der Eisenbahnbediensteten ist eine bindende schriftliche Erklärung abzuverlangen, mittels der der Bewerber verpflichtet wird, sich im Dienste des Alkoholgenusses zu enthalten; für das Lokomotiv- und Zugpersonal soll das Gelöbnis unbedingter Enthaltsamkeit zur Einführung kommen. Abstinenzlern ist bei gleicher Befähigung der Vorzug einzuräumen.

3. Die einzelnen Eisenbahnverwaltungen sollen den Genuß von alkoholischen Getränken sowohl in amtlichen Räumen als auch auf allen Arbeitsplätzen untersagen, ebenso ist die Mitnahme von alkoholischen Getränken dem Zugpersonale untersagt.

4. Die Inhaber der Bahnhofwirtschaften sind gelegentlich der Erneuerung, bzw. beim Abschluß der Verträge zu verpflichten, den Eisenbahnbediensteten alkoholische Getränke nur in mäßiger Menge, alkoholfreie Getränke dagegen zum Selbstkostenpreis zu verabfolgen. Auf Stationen ohne Bahnhofs wirtschaften wäre die Verabfolgung von alkoholfreien Getränken seitens der Bahnverwaltung vorzusehen.

5. In den Bahnhofwirtschaften sind eigene Räume vorzusehen, in denen kein Alkohol verabreicht wird.

6. An die Werkstättenarbeiter sind alkoholfreie Getränke seitens der Bahnverwaltung zum Selbstkostenpreis zu verabfolgen.

7. In Werkstättenkantinen und Speiseräumen ist sowohl der Verkauf als auch der Genuß von Alkohol untersagt.

8. Die Schulbeamten haben das Personal über die körperlichen und geistigen Schädigungen, die der Mißbrauch des Alkohols nach sich zieht, an der Hand von statistischen Nachweisungen und durch Bilder (die vom Museum für das allgemeine Volkswohl zu beziehen sind) aufzuklären, und unter den Bediensteten auf die A. bezügliche Druckschriften und Zeitungen zu verbreiten.

9. Die Bahnärzte oder andere hierzu Berufene, so z.B. Vertreter der Antialkoholvereine sollen dem Personale von Zeit zu Zeit aufklärende Vorträge halten.

10. Den seitens der Eisenbahnergemeinschaft gegründeten Antialkoholvereinen wäre seitens der Eisenbahn Verwaltungen sowohl moralische als auch finanzielle Unterstützung zu gewähren.


Gut bewährt aber hat sich offenbar das Vorgehen der meisten Eisenbahnbehörden in Europa, den Alkoholgenuß nicht völlig zu verbieten, sondern nur den Bediensteten im äußeren Dienst und im Betrieb während der Dienststunden zu untersagen. Ferner das Fernhalten von Trinkern vom Eisenbahndienst bei der Anstellung und die energische Bestrafung von Trunkenheit im Dienst und die Entfernung trunksüchtig Gewordener aus dem Dienst, falls es nicht gelingt, sie zum Anschluß an Abstinenzvereine der verschiedensten Art zu bewegen und sie so von der Trunksucht zu heilen. Eine offene Frage mag es dabei bleiben, ob die Verwaltungen auch noch die Kosten für die Aufnahme in Trinkerheilstätten zahlen soll. Als Voraussetzung für die Durchführung aller dieser Maßnahmen ist aber allenthalben anerkannt, daß den Bediensteten, sei es zu den billigsten Selbstkostenpreisen, oder ganz unentgeltlich, je nach der Jahreszeit warme oder kalte alkoholfreie, zum Teil auch alkoholarme Getränke in ausreichendem Maße verabreicht werden und daß durch Belehrung des Personals, besonders auch durch Einwirkung auf die Frauen, bei den Bediensteten durch geeignete Kräfte, in den meisten Fällen durch die Bahnärzte, die Kenntnis von der[192] schädlichen Wirkung des im Übermaß genossenen Alkohols verbreitet wird.

Literatur: Der Pionier, Ztschr. d. Eisenbahner-Alkoholgegnerverbandes; Was muß der Eisenbahner vom Alkohol wissen?

† Schwechten.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 190-193.
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