Ausrüstung

[323] Ausrüstung (equipment; équipement; fornimento) der Bahn begreift die Gesamtheit jener Gegenstände, die für die Benutzung der stehenden Bahnanlage zum Zweck der Beförderung von Personen und Gütern erforderlich sind.

Zur A. gehört zunächst und in erster Linie das rollende Material (Lokomotiven, Tender, Wagen, Schneepflüge etc.), dessen Beschaffung mitunter in dem Fall unterbleibt, wenn die Überlassung des Betriebs an eine anschließende Bahn erfolgt, die die Betriebsmittel beistellt.

Die ausreichende A. der Eisenbahnen mit Betriebsmitteln ist ein Gebot allgemeiner wirtschaftlicher und staatlicher (namentlich militärischer) Interessen, weshalb es das Recht und. die Pflicht der Staatsgewalt ist, dafür zu sorgen, daß jede Bahn mit dem den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Betriebsmaterial ausgerüstet werde. Ebenso ist die A. der Eisenbahnen mit gleichartig gebauten Betriebsmitteln, abgesehen davon, daß die Bahnen selbst hieran wegen des Anschlußverkehrs ein lebhaftes Interesse haben, aus staatlichen Rücksichten von besonderer Bedeutung; es wurden daher im Bereich eines jeden Staates grundsätzliche Bestimmungen über die Bauart der Betriebsmittel herausgegeben; so ist, gestützt auf Art. 42 der deutschen Reichsverfassung, von Reichs wegen Vorsorge für die Einheitlichkeit der A. mit Betriebsmitteln getroffen worden (Eisenbahnbau- und Betriebsordnung vom 4. November 1904).

Daran schließen sich die einschlägigen Bestimmungen des Bahnpolizeireglements über die Beschaffenheit der Betriebsmittel.

Für Österreich sind die grundlegenden Bestimmungen über die A. der Bahnen mit Betriebsmitteln in den §§ 2, 3, 2124 der Eisenbahnbetriebsordnung und in den Bestimmungen über die Vorlage von Typenplänen und die Bauart von Fahrbetriebsmitteln der[323] österreichischen Eisenbahnen (E. M. 12. Februar 1900) enthalten.

Mit Rücksicht auf den internationalen Verkehr wurden auch internationale Vereinbarungen über die einheitliche Beschaffenheit der Betriebsmittel getroffen; hierher gehören vor allem die Vereinbarungen der der Berner Konferenz vom Jahre 1907 beigetretenen kontinentalen Regierungen über die technische Einheit im Eisenbahnwesen sowie die TV. des VDEV. vom 1. Januar 1909. Abgesehen von den Betriebsmitteln gehören zur A. Signalmittel und Telegraphenapparate; ferner

das Inventar für den Bahnaufsichts- und Bahnerhaltungsdienst (Meßapparate, Werkzeuge etc.);

das Inventar für den Heizhaus- und Werkstättendienst (Reservebestandteile, Dampfpumpen mit Kesseln, Wasserkrane, Betriebsmotoren, Lokomobilen, Hilfs- und Arbeitsmaschinen, Transmissionen, Hebezeuge, Krane, Winden, Handwerkzeuge, verschiedene Requisiten, Körbe, Schaufeln, Apparate zum Heizen, Reinigen und Putzen der Wagen u.s.w.);

das Inventar für den Abfertigungsdienst: Fahrkartenkasten, Fahrkartenkomposteure, Datumpressen, Plombierzangen, Wagen, Karren, Hebekrane, Profilschablonen etc.;

dann Einrichtungsstücke für die Diensträume, Wartesäle, Restaurationen u. dgl., ferner Mobiliar für die Wächterhäuser und

Sanitätsutensilien, Rettungskasten, Feuerlöschrequisiten etc.

Außerdem gehört zur A. einer Bahn auch der für eine gewisse Betriebsperiode unbedingt nötige Vorrat an Verbrauchsmaterialien. Die erste A. geht auf Rechnung der Anlagekosten und soll konsequenterweise auch die Vermehrung der A., insoweit hierdurch der Bahnwert erhöht wird, zu Lasten des Anlagekapitals erfolgen, sofern für die Bedeckung der Auslagen nicht Erneuerungs-, Reserve- oder ähnliche besondere Fonds vorhanden sind.

v. Röll.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 323-324.
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