Ausrufen der Stationsnamen

[323] Ausrufen der Stationsnamen. In England und Amerika ist das A. bei Ankunft der Züge nicht üblich, in Deutschland, Österreich und anderen Ländern aber vorgeschrieben. Für die deutschen Bahnen bestimmt § 24 der EBO.: »Bei Ankunft auf einer Station sind ihr Name und der etwa stattfindende Wagenwechsel auszurufen, außerdem die Dauer des Aufenthalts, wenn dieser mehr als 4 Minuten beträgt.« Um die Eisenbahnverwaltungen sowohl gegen unberechtigte Ersatzansprüche von Reisenden, die den Zug nicht rechtzeitig verlassen haben, als auch gegen Fahrgeldhinterziehungen zu schützen, ist durch im Tarif veröffentlichte Zusatzbestimmung zu § 24 der EBO. vorgeschrieben, daß der Reisende selbst dafür zu sorgen hat, daß er auf den Übergangsstationen in den richtigen Zug gelangt und am Ziel seiner Reise den Wagen verläßt. – Für Bahnstrecken mit Stadt- und Vorortverkehr ist auf gleichem Wege zugelassen, daß. das A. der Dauer des Aufenthalts unterbleiben darf. Die Stationsnamen werden hier nur ausgerufen, wenn im Winter die Wagenfenster so beschlagen oder befroren sind, daß die Stationsbezeichnungen vom Innern der Wagen aus nicht erkennbar sind.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 1. Berlin, Wien 1912, S. 323.
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