[476] Bauaufsicht, Überwachung der entwurfsmäßigen und kunstgerechten Ausführung eines Baues. Abgesehen von der dem Bauherrn zustehenden B. (s. Bauleitung) haben sich die meisten Staaten teils in allgemeinen Gesetzen und Verordnungen, teils in den Genehmigungsurkunden für Eisenbahnen das Recht der Beaufsichtigung der Baudurchführung vom Standpunkte der öffentlichen Interessen aus gewahrt. Diese B. wird durch die technischen Organe der zuständigen Ministerien, meist im Wege der regelmäßig wiederkehrenden Bereisung der Baustrecken geübt; bei Bahnen, die Unterstützungen aus öffentlichen Mitteln oder staatliche Gewähr für die Verzinsung des Anlagekapitals genießen, werden seitens der Staatsverwaltung besondere Aufsichtsorgane mit größeren oder geringeren Machtbefugnissen bestellt, die während der ganzen Baudauer an der Baustrecke ihren Sitz haben. Diese Organe pflegen dienstlich nur mit dem Bauherrn oder dessen Bevollmächtigten zu verkehren; dieser ist gehalten, allen auf kunstgerechte und entwurfsmäßige Ausführung des Baues abzielenden Weisungen und Aufträgen dieser Organe Folge zu leisten. Jedoch steht dem Bauherrn die Berufung an die dem Aufsichtsorgan vorgesetzte Behörde offen.[476]
Sofern es sich um Herstellungen handelt, die unter die Bau-, Wege- und Wasserpolizei fallen, können auch die Verwaltungsbehörden eine B. üben. Sie sind berufen, Einsprache gegen nicht entwurfsmäßige oder eigenmächtige Herstellungen zu erheben und vom Bauherrn Abhilfe zu verlangen; ebenso sind sie berechtigt, darüber zu wachen, daß seitens des Bauherrn keine Maßnahmen getroffen werden, die Personen Gefahr am Leben oder an ihrem Besitz bringen können (s. auch Baupolizei und Abnahme). In Österreich heißt die zur Beaufsichtigung des Baues einer privaten Lokalbahn geschaffene Dienststelle, sofern der Staat den Bau auf Kosten der Konzessionäre durchführt, »k. k. Bauaufsicht«.