[268] Beschwerdebuch (book of complaints; cahier des plaintes; libro pei reclami), das in den Stationen aufliegende Buch, das den Reisenden über Verlangen zur Eintragung von Beschwerden über das Benehmen der Bahnbediensteten, die Mangelhaftigkeit der Bahneinrichtungen oder sonstige Unzukömmlichkeiten ausgefolgt wird. Beschwerden über einen Bahnbediensteten müssen tunlichst dessen genaue Bezeichnung enthalten.
Bei den meisten Bahnverwaltungen ist das B. inzwischen abgeschafft worden, da es zu zahlreichen unnützen und nichtssagenden Beschwerden und Schreibereien Anlaß gegeben hat. Das B. besteht u.a. noch in Österreich, Frankreich, Italien und Rußland.
Nach § 11 der in Österreich geltenden Betriebsordnung ist in jedem Bahnhofe und auf jeder Aufnahmsstation ein B. aufzulegen, in das von den Reisenden allfällige Beschwerden, unter Angabe des Namens, Standes und Wohnortes des Beschwerdeführers eingetragen werden können.
Bei den österreichischen Staatsbahnen besteht das B. aus fortlaufend numerierten abtrennbaren Blättern, die nach erfolgter Eintragung einer Beschwerde abgetrennt und mit einer Einbegleitung an die Staatsbahndirektion zur Weiterbehandlung abgeschickt werden.
Nach Art. 72 des Dekretes vom 1. März 1901 ist auf jedem Bahnhof Frankreichs ein Register bereitzuhalten, das zur Aufnahme der Reklamationen der Reisenden, Versender oder Empfänger bestimmt ist. Die Antwort auf jede Beschwerde ist spätestens in einem Monat in das Register einzuschreiben. Außerdem wird, wenn der Beschwerdeführer seinen Wohnort mitgeteilt hat, die Antwort abschriftlich auch in dem B. des Wohnortbahnhofs eingetragen.
Nach Art. 7 des Regolamento di Polizia, sicurezza e regolarità dell'esercizio delle Strade Ferrate ist in Italien die Auflage eines B. gleichfalls vorgeschrieben, und hat der Stationsvorstand dafür Sorge zu tragen, daß es den Reisenden im Bedarfsfalle zugänglich gemacht wird; es können jedoch die Beschwerden auch unmittelbar bei den einzelnen Fachabteilungen der Direktion eingebracht werden. In allen Fällen ist innerhalb 14 Tagen auf die Beschwerde entweder zu antworten oder deren Einlangen zu bestätigen.
In Rußland ist das Aufliegen des B. durch Art. 159 und 160 des Eisenbahngesetzes vom 12. Juni 1885 vorgeschrieben.