[290] Betriebseinstellung (interruption of traffic; interruption d'exploitation en totalité ou en partie; interruzione del servizio). Die B. einer dem öffentlichen Verkehr übergebenen Bahn oder einzelner Teilstrecken kann mit Rücksicht auf die sowohl den Staatsbahnen als auch den Privatbahnen obliegende Betriebspflicht (s.d.) nicht willkürlich, sondern nur mit Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörden erfolgen. Die Genehmigung ist allerdings gegenstandslos, wenn die B. aus dem Grunde erfolgte, weil die Unmöglichkeit besteht, den Betrieb aufrecht zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn eine Bahnstrecke durch Einwirkung höherer Gewalt, durch Naturereignisse, Schneeverwehungen, Überschwemmungen, Erd- und Lawinenstürze infolge von Unfällen, durch gewalttätige Zerstörung oder Beschädigung des Bahnkörpers oder sonst unfahrbar wird. Es ist dann Sache der Bahnverwaltung, für die rascheste Behebung der Schäden und Wiedereröffnung des Betriebs, nötigenfalls durch Herstellung vorübergehender Anlagen, Vorsorge zu treffen. Selbstverständlich muß eine B. ebenso wie eine Betriebsstörung (s.d.) den staatlichen Aufsichtsbehörden angezeigt werden. Auch müssen B. so wie die Wiedereröffnung des Betriebs durch Anschlag auf den Stationen und in den öffentlichen Blättern bekanntgemacht werden.
Außer der besprochenen, zumeist vorübergehenden B. erfolgt letztere wiederkehrend während einer bestimmten Zeit des Jahres bei Bahnen, die, wie z.B. Bergbahnen (s.d.), nach ihrer Genehmigungsurkunde den Betrieb nicht während des ganzen Jahres aufrecht erhalten.
B. kann ferner im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Betriebsunternehmung erfolgen. Sache der staatlichen Verwaltungsbehörden ist es, solchen Ereignissen vorzubeugen und die für das öffentliche Wohl erforderlichen Maßregeln rechtzeitig zu ergreifen. Auch die B. wegen mangelnder Ertragsfähigkeit wurde in vereinzelten Fällen von der Regierung genehmigt, so z.B. bezüglich der Strecke Schaboglück Priesen der Eisenbahn Pilsen-Priesen-Komotau. Die B. kann ferner von der Staatsaufsichtsbehörde wegen gefahrdrohenden Zustandes der Bahnanlagen, Nichterfüllung sonstiger gesetzlicher Betriebsbedingungen sowie auch im Kriegsfall aus militärischen Rücksichten verfügt werden. (Vgl. hierüber u.a. das niederländische Gesetz vom 9. April 1875, das den Minister für Wasserbau, Handel und Industrie ermächtigt, wegen Mängel an der Bahnanlage oder im Betrieb, die B. anzuordnen.)
Fälle einer dauernden B. können vor kommen, wenn eine Bahnstrecke außer Ge brauch gesetzt wird, weil im Laufe der Zeit dem Verkehrsbedürfnis in anderer Weise Rechnung getragen worden ist. So kann eine B. erfolgen, weil die Bahnstrecke verlegt werden mußte, also durch eine neue ersetzt wird; in vereinzelten Fällen ist wohl auch unter ganz besonderen Voraussetzungen eine dauernde B. eingetreten, weil mehrere dieselben Orte verbindende Bahn strecken, die bis dahin verschiedenen Bahngesellschaften gehört hatten und in Wettbewerb miteinander gestanden waren, in eine Hand zusammengelegt werden.
Breusing.