Betriebsplan

[327] Betriebsplan. Für die wirtschaftliche Einrichtung des Betriebsdienstes einer neu herzustellenden Bahn (s. Betriebseinrichtung und Betriebseröffnung) ist es wichtig, die für die Bewältigung des Verkehrs erforderlichen Betriebsleistungen in ihren Einzelheiten von vornherein so genau wie möglich festzustellen. Zu dem Zwecke wird ein B. aufgestellt. Die Zugbildungs- und Lokomotivstationen werden in diesen Plan eingetragen. Die Zahl der Züge und ihre Gattung werden in ähnlicher Weise wie es in den bildlichen Fahrplänen üblich ist (s. Fahrplan), unter Zugrundelegung der zunächst überschläglich ermittelten Fahrzeiten dargestellt. Hiernach werden ferner die Umlaufpläne für die Wagen und Lokomotiven, die Diensteinteilungen für die Stations- und Fahrbeamten festgestellt und auf diese Weise eine Grundlage für die Ermittlung der Betriebskosten, für die Ertragsberechnung der Bahn, ferner für die Gestaltung der Betriebsanlagen in ihren zahlreichen Einzelheiten, für die Beschaffung der Betriebsmittel und für die erste Aufstellung des Fahrplanes, insbesondere des Personenzugfahrplanes, gewonnen.

Als B. wird auch die zusammenfassende Darstellung des Betriebsdienstes (auf Nebenbahnen mit einfachen Verhältnissen) bezeichnet, die den Betriebsbeamten solcher Bahnen an[327] Stelle von Einzelvorschriften, ausgehändigt wird, um den Umfang der Dienstvorschriften (s.d.) einzuschränken und ihr Verständnis zu erleichtern. Der B. enthält in diesem Falle eine kurze Beschreibung der Bahnanlagen so wie Angaben über die Zugehörigkeit der Strecke zu den einzelnen Verwaltungsstellen, über die Handhabung des Stations-, Bahnunterhaltungs-, Fahr-, Zugförderungs-, Abfertigungs- und Kassendienstes. Nötigenfalls werden die Vereinfachungen gegenüber dem Dienst auf Hauptbahnen besonders hervorgehoben. Da die Betriebsführung auf einer Nebenbahn im Gegensatz zu der der Haupt bahnen Änderungen nur selten erfährt, so bleibt der B. einer Nebenbahn in der Regel eine Reihe von Jahren unverändert bestehen. Er bietet während dieser Zeit allen Beteiligten ein übersichtliches Bild und eine klare Grundlage für die Beaufsichtigung des Betriebs, für die Ausübung des gesamten Dienstes und damit auch Gewähr für eine sichere und wirtschaftliche Betriebsführung.

Breusing.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 2. Berlin, Wien 1912, S. 327-328.
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