[348] Dienstkaution (cautionnement), die von Bediensteten geforderte Sicherheitsleistung in Geld oder Geldeswert für aus dem Dienstverhältnis allenfalls zu vertretende Schäden.
Die Steifung einer D. vor Antritt eines bestimmten Amts war in früherer Zeit allgemein üblich. Dermalen wird die Leistung einer D. nur mehr von wenigen Bahnverwaltungen gefordert. Hierbei wird die Anstellung des Beamten nicht durch die Kautionsleistung bedingt, letztere stellt sich vielmehr als eine Verpflichtung dar, die sich unmittelbar aus der erfolgten Anstellung ergibt und vor der Einführung in das betreffende Amt zu erfüllen ist. Die Bestellung der D., über die in der Regel eine Kautionsurkunde ausgestellt wird, kann entweder durch den Beamten selbst oder auch durch einen Dritten erfolgen; letzteres nur, insoferne der vorgesetzten Dienstbehörde dieselben Rechte an der D. gesichert werden, die ihr an einer vom Beamten selbst gestellten Kaution zugestanden wären. Die Kautionsleistung besteht zumeist in dem sofortigen Erlag von Bargeld oder bestimmten Wertpapieren; sie kann jedoch bei einzelnen Bahnverwaltungen infolge von besonderer Ermächtigung auch nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen bewirkt werden. Vereinzelt wird Kautionsstellung durch Bürgschaft zugelassen. Die vorgesetzte Dienstbehörde erhält durch die Kautionsbestellung ein Faustpfand an der hinterlegten Geldsumme, bzw. den Wertpapieren, das mit Aushändigung des Empfangscheins wirksam wird. An den zum Zweck der Ansammlung zurückbehaltenen Gehaltsbeträgen besteht zunächst bis zur Anschaffung eines kautionsfähigen Wertpapiers nur ein Retentionsrecht; erst nach Hinterlegung dieses Wertpapiers wird der Empfangschein ausgestellt. Die Verzinsung der D. beginnt bei Kautionsstellung in Bargeld oder Wertpapieren in der Regel nach Erlag; bei Erlegung der D. durch Ansammlung von Gehaltsabzügen erst mit der Ergänzung bis zur vollen Kautionssumme. Die vorgesetzte Dienstbehörde hat für die Aufbewahrung der Kautionssumme zu sorgen und letztere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit sie nicht zu Ersätzen in Anspruch genommen wurde, gegen Rückgabe des Empfangscheins zurückzuerstatten.
Bei den Staatsbahnen in Deutschland und Österreich wird keine D. gefordert.
Bei den belgischen Staatsbahnen sind kautionspflichtig die Kassiere, Stationsvorstände, Chefs der Drucksortendepots und Materialmagazine, Rechnungsbeamte des Zentralbureaus für Kreditwesen, der Bureauchef des Bureaus für Lieferungszuschläge, Rechnungsbeamte der größeren Materialdepots. Die Kautionen bewegen sich zwischen 2000 Fr. (Kassiere) und 300 Fr.
Bei den dänischen Staatsbahnen haben folgende Bedienstete eine D. zu leisten, u. zw. Hauptkassiere und Kassenbeamte, Stationsvorstände, Stationsmeister, Güterexpediteure, Oberassistenten, Assistenten, Billetkassiere. Die Höhe der Kaution schwankt zwischen 10.000 (Hauptkassiere) und 100 M. (Billetkassiere).
Bei den französischen Eisenbahnen besteht keine Übereinstimmung hinsichtlich der Verpflichtung zum Erlag einer D. Bei den französischen Staatsbahnen obliegt nur dem Hauptkassier und einigen Kassenbeamten die Verpflichtung zum Erlag einer D., den Stationskassieren obliegt ein solcher Erlag nicht. Ähnliche Bestimmungen gelten bei der Nordbahn. In größerem Umfang besteht die Kautionspflicht bei der Paris-Orleans-Bahn für die verschiedenen Beamten des Zentraldienstes und der Stationen.
Bei der Paris-Lyon-Méditerranée obliegt im Stationsdienst der Erlag einer D. nur den im Camionagedienst Beschäftigten, in Paris dagegen haben im Zentraldienst die Kassiere und Kassabeamten ebenso wie gewisse Rechnungsbeamten Kaution zu erlegen. Die Gesamtsumme der erlegten Kautionen beträgt etwa 500.000 Fr.
Bei den italienischen Staatsbahnen haben nur die Kassiere bei den Hauptkassen (Palermo, Bologna, Florenz, Rom, Neapel und Torino) Kautionen zu leisten.
Bei den niederländischen Bahnen besteht im allgemeinen keine Kautionspflicht. Ausnahmsweise sind bei der Betriebsgesellschaft der niederländischen Staatsbahnen einzelne Magazinsmeister zum Kautionserlag verpflichtet.[348]
Die schwedischen Staatsbahnen fordern in der Regel keine Kautionsstellung. Nur jene Beamte, die mit der Auszahlung der Gehälter an das Bahnbewachungspersonal betraut werden, haben eine von der betreffenden Distriktsverwaltung festzusetzende Kaution bis zum Betrag von 300 K. zu leisten.
Bei den schweizerischen Bundesbahnen ist das Reglement betreffend die Sicherheitsleistung der Beamten vom 21. März 1902 mit Wirksamkeit vom 31. Dezember 1911 ohne Ersatz aufgehoben worden. Kautionspflichtig sind seither nur einige Beamte der ausländischen Agenturen.
Bei den englischen Eisenbahnen sind alle Beamten, Bureaugehilfen und sonstige einen Vertrauensposten bekleidende Personen verpflichtet, eine D. zu leisten, deren Betrag und Bedingungen nach Übereinkunft festgesetzt werden. So haben u.a. bei der Great Northern-Eisenbahn die Assistant Clerks durch Vermittlung einer Versicherungsgesellschaft eine D. in der Höhe von 100 Pfd. Sterl. zu bestellen, u. zw. unmittelbar bei ihrer Anstellung; die jährliche Prämie bezahlt die Bahnverwaltung, solange der Beamte in ihrem Dienst ist.