Direkte, durchgehende Fahrkarten

[372] Direkte, durchgehende Fahrkarten (throughtickets; billets directs; biglietti diretti), Fahrkarten, die im direkten Verkehr zwischen Stationen verschiedener Eisenbahn- oder sonstiger Verkehrsunternehmungen (Dampfschifffahrten, Posten u. dgl.) ausgegeben werden. Sie gelangen als Karton- (Edmonsonsche) Fahrkarten oder als feste Buchfahrkarten zur Auflage; im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden zusammenstellbare Fahrscheinhefte nicht dazu gerechnet.

Sie bieten dem Reisenden vor allem die Bequemlichkeit, eine wiederholte Lösung von Fahrkarten zu vermeiden und in der Regel auch das Reisegepäck direkt zur Aufgabe zu bringen, Vorteile, die um so höher zu veranschlagen sind, als bei den weitläufigen Anlagen der neueren Hauptbahnhöfe die Lösung von neuen Fahrkarten und die Neuaufgabe von Gepäck vielfach umständlich ist.

In durchlaufenden Wagen haben Reisende mit durchgehenden Fahrkarten Vorzug vor anderen Reisenden, wie sie auch bei Zugwechsel den Vorrang vor neu hinzutretenden Reisenden hinsichtlich der Unterbringung genießen.

D. werden auf Grund von Abmachungen zwischen den beteiligten Verwaltungen von und nach Stationen ausgegeben, zwischen denen erfahrungsgemäß ein regerer Verkehr stattfindet.

Insoweit das Rechtsverhältnis nicht in den auf Grund der Abmachungen erstellten direkten Tarifen selbst geregelt ist, gelten auf jedem der berührten Staatsgebiete die dort in Kraft stehenden Betriebsreglements und sonstigen Vorschriften. Für den VDEV. ist im VBR. eine allgemeine Regelung getroffen. Gegenwärtig ist die Schaffung eines internationalen Übereinkommens für die Beförderung von Personen und Reisegepäck im Zuge, durch die die Hauptfragen für den ganzen internationalen Verkehr im kontinentalen Europa eine einheitliche Ordnung finden werden.

Als ziemlich übereinstimmend können schon heute folgende Grundsätze bezeichnet werden:

In den Fahrausweisen sollen angegeben sein: die Abgangs- und Bestimmungsstation, die zulässigen Beförderungswege, Zuggestaltung und Wagenklasse, der Fahrpreis, der erste Geltungstag, die Geltungsdauer.

Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, werden kostenlos befördert. Kinder vom vierten bis zum zehnten Lebensjahr und jüngere Kinder, für die ein besonderer Platz beansprucht wird, genießen eine Fahrpreisermäßigung um mindestens die Hälfte der Preise für Erwachsene.

Die Geltungsdauer ist zum Teil nach der Entfernung bemessen, zum Teil von ihr unabhängig. Die Gültigkeit beginnt mit dem Tage der Abstempelung und endet um Mitternacht des letzten Gültigkeitstages.

Innerhalb der Geltungsdauer der Fahrkarten kann die Fahrt zum mindesten einmal, bei Hin- und Rückfahrkarten je einmal auf der Hin- und Rückfahrt unterbrochen werden, mit oder ohne Förmlichkeit, je nachdem die innerstaatlichen Bestimmungen dies vorschreiben.

Der Übergang in eine höhere Wagenklasse oder in eine höhere Zugsgattung ist gegen Zahlung des tarifmäßigen Zuschlages gestattet.[372]

Bei Anschlußversäumnis oder Ausfall eines Zuges hat der Reisende den Anspruch, mit dem nächsten geeigneten Zug, wenn hierdurch die Ankunft auf der Bestimmungsstation beschleunigt wird, nach der Bestimmungsstation ohne Preiszuschlag zu fahren. Er kann unter der gleichen Voraussetzung auch andere Linien der Bahnen benutzen, für die seine Karte gilt.

Die Abrechnung zwischen den beteiligten Verwaltungen erfolgt entweder durch ein be stehendes Abrechnungsbureau oder unmittelbar durch die Anfangsbahnen. Für diejenigen Verkehrsbeziehungen, für die die Wahl des Weges dem Reisenden zugestanden ist, erfolgt, insoweit nicht eine schlüsselmäßige Teilung vereinbart ist, die Zuscheidung auf Grund der über den einen oder den anderen Weg abgelieferten Fahrausweise. Die Anteile für nicht eingelieferte Fahrausweise werden, wenn sich der benützte Weg nicht feststellen läßt, in der Regel nach Verhältnis der benutzten Fahrausweise im betreffenden Monat verrechnet,


v. Frankl-Hochwart.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 3. Berlin, Wien 1912, S. 372-373.
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