Fahrscheinhefte

[22] Fahrscheinhefte aus einer Reihe von Fahrscheinen (Kupons) für einzelne Teilstrecken bestehende Fahrkarten. Diese werden entweder nur für im vorhinein von der Verwaltung festgesetzte Reisewege ausgegeben (feste Rundreisekarten s. Buchfahrkarten) oder nach Wahl des Reisenden zusammengestellt (zusammenstellbare F). Mit Rücksicht auf die große Bequemlichkeit, die den Reisenden bei den zusammenstellbaren F. durch die Möglichkeit einer beliebigen Zusammenstellung der Reise geboten ist, haben die zusammenstellbaren F. außerordentliche Verbreitung gefunden, wogegen sich die Ausgabe fester F. auf einzelne besonders bevorzugte Reisewege beschränkt (in Österreich werden feste F. ausgegeben z.B. für Reisen im Salzkammergute, von Tirol nach Italien u.s.w., in Deutschland für den Verkehr mit den Seebädern).

Zu den zusammenstellbaren F. gehören – abgesehen von den F., die von größeren Fahrkartenunternehmern auf Grund von Verträgen mit den Eisenbahnunternehmungen ausgestellt werden – insbesondere die F. des VDEV.

Die Ausgabe der zusammenstellbaren F. des VDEV. ist durch besonderes Übereinkommen geregelt. An dem Vereinsreiseverkehr können Eisenbahn-, Schiffahrts- und Fuhrwerksunternehmungen teilnehmen. Berechtigt und verpflichtet zur Teilnahme sind sämtliche Vereinsverwaltungen sowie die nach § 6 der Vereinssatzungen an den Verein angeschlossenen Eisenbahnen. Ferner kann vereinsfremden Unternehmungen die Teilnahme gestattet werden. 1912 gehörten dem Vereinsreiseverkehr 20 vereinsfremde Eisenbahnen als selbständige Verwaltungen an, darunter die belgischen, bulgarischen, dänischen und französischen Staatsbahnen, die großen französischen Privatbahnen, die italienischen Staatsbahnen, die schweizerischen Bundesbahnen und die englische Nordostbahn. F. werden derzeit sowohl für Rundreisen als auch für Hin- und Rückfahrten und auch für Reisen ausgegeben, die nicht zum Ausgangsort zurückführen. Die Gesamtlänge der in die Reise einbezogenen Strecken muß mindest 600 km betragen. Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Fahrscheinstrecken bis zu 3000 km 60 Tage, darüber hinaus 90 und 120 Tage. Nach den dermalen geltenden Bestimmungen sind die Verwaltungen zur Gewährung von Fahrpreisermäßigungen auf zusammenstellbare F. nicht verpflichtet.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 5. Berlin, Wien 1914, S. 22.
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