[24] Fahrstraßensicherung (protection of track; converture du parcours; sicurezza di direzione). Sie besteht in der Festlegung der vom Zuge befahrenen Weichen und dem Ausschluß feindlicher Fahrten. Die BO. verlangt für die Hauptbahnen, daß die Weichen innerhalb der Bahnhöfe, die im regelmäßigen Betriebe von ein- oder durchfahrenden Personenzügen gegen die Spitze befahren werden, mit den für die Fahrt gültigen Signalen derart in Abhängigkeit gebracht sind, daß die Signale erst auf Fahrt gestellt werden können, wenn die Weichen richtig stehen und daß diese verschlossen sind, so lange die Signale auf Fahrt stehen. Diese Abhängigkeit wird durch Riegel oder durch Fahrstraßenhebel (s.d.) hergestellt. Die Einrichtungen wirken so lange das Signal auf Fahrt steht. Soll die Fahrstraßensicherung auch nach Zurücklegen des Signals bestehen bleiben, so müssen entweder die Weichen mit Einzelsicherungen versehen oder es muß eine Fahrstraßenfestlegung (s.d.) eingerichtet werden. Die österreichischen Signalvorschriften fordern für fernbediente Weichen einen Fahrstraßenverschluß, der auch nach Haltstellung des Signals aufrecht bleibt, bis der Zug die in seiner Fahrstraße gelegenen, gegen die Spitze zu befahrenden Weichen verlassen hat. In Preußen besteht die Vorschrift, daß auf Hauptbahnen fernbediente spitzbefahrene Weichen in der Regel gegen vorzeitiges Umstellen besonders zu sichern sind.
Hoogen.