[24] Fahrtunterbrechung (interruption of the journey; interruption de voyage; interruzione del viaggio), das Recht des Reisenden, den Zug in einer Station der Strecke, für die die Fahrkarte gültig ist, zu verlassen und die Fahrt mit einem späteren nach der Bestimmungsstation verkehrenden Zug fortzusetzen.
In Deutschland und Österreich darf die Fahrt auf Fahrkarten für eine einfache Fahrt nur einmal, auf Fahrkarten für Hin- und Rückfahrt je einmal auf der Hinfahrt und auf der Rückfahrt unterbrochen werden, soweit im Tarif nichts anderes bestimmt ist. Die Geltungsdauer einer Fahrkarte wird durch eine F. nicht verlängert. Im übrigen unterliegt die F. keiner zeitlichen Beschränkung.
Die Fahrt kann auf den deutschen Eisenbahnen ohne Förmlichkeit unterbrochen werden, in Österreich nur, wenn die Fahrkarte sofort nach Verlassen des Zuges in der Unterbrechungsstation zur Anbringung des Gültigkeitsvormerks vorgelegt wird. Sind dagegen in den Fahrkarten Aufenthaltsstationen besonders namhaft gemacht, so kann die Fahrt in diesen Stationen ohne Förmlichkeiten unterbrochen werden. Wird die vorgeschriebene Einholung des Gültigkeitsvermerkes unterlassen, so werden Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der[24] Rückreise stattgefunden hat, und einfache Fahrkarten vollständig, Rückfahrkarten, mit denen die F. auf der Hinreise stattgefunden hat, für den Rest der Hinfahrt, Fahrkarten mit namhaft gemachten Aufenthaltsstationen bis zur nächsten vorgedruckten Aufenthaltsstation ungültig.
Die unterbrochene Reise kann auch von einer anderen, der Bestimmungsstation nähergelegenen Station desselben Bahnrangs fortgesetzt werden.
Wird auf Fahrkarten, die wahlweise für mehrere Wege gelten, die Fahrt auf einem dieser Wege unterbrochen, so darf sie nur auf demselben Weg fortgesetzt werden.
Als F. wird nicht angesehen das lediglich durch den Fahrplan bedingte Abwarten des nächsten Anschlußzuges, selbst im Falle der Übernachtung. Hierzu gehört auch der Übergang aus einem Zug, der in der Bestimmungs- oder Unterbrechungsstation nicht hält, in den nächsten dort haltenden Anschlußzug sowie der Übergang in einen Zug, mit dem das Reiseziel früher oder billiger erreicht werden kann als mit dem vorher benützten Zug.
Auf den ungarischen Eisenbahnen darf die Fahrt nur mit der Maßgabe unterbrochen werden, daß die Reise noch mit einem am selben oder nächstfolgenden Tag nach der Bestimmungsstation abgehenden Zuge fortgesetzt wird. Bei den ermäßigten Rückfahrkarten ist eine F. nicht gestattet.
In Belgien werden keine direkten Fahrkarten ausgegeben, wenn die Bestimmungsstation nicht am selben Tage erreicht werden kann. F. sind daher nicht vorgesehen.
In Frankreich richtet sich die Zulässigkeit der F. nach der Gattung der Fahrkarte. Bei der Ost- und Nordbahn geben die einfachen Hin- und Rückfahrkarten kein Recht auf F., während bei Buchfahrkarten und Fahrscheinheften eine solche gestattet ist.
Bei der »Paris-Lyon-Méditerranée« ist eine F. bis zu 400 km nicht zulässig.
Die Orléansbahn gestattet bei einfachen Fahrkarten keine Unterbrechung der Fahrt, bei Rückfahrkarten, Vergnügungskarten und Fahrscheinheften nur unter Beobachtung der vorgeschriebenen Formalitäten.
Bei den französischen Staatsbahnen ist die F. auch bei einfachen Fahrkarten gestattet, jedoch nicht bei Reisen unter 250 km.
In Italien hat die Fahrkarte für je angefangene 100 km einen Tag Gültigkeit und entfällt auf je drei Tage der Gültigkeitsdauer eine F. Innerhalb der Gültigkeitsdauer ist die Dauer der F. nicht beschränkt. Eine Bestätigung ist nicht einzuholen. In der Unterbrechungsstation wird beim Ausgange die Karte nur dem Türsteher vorgewiesen, bei Antritt der Weiterreise wird sie vom Türsteher an vorgeschriebener Stelle durchlocht.
In den Niederlanden ist die F. bei einer einfachen Fahrt einmal (der Reisende muß jedoch die Fahrt am gleichen oder folgenden Tage fortsetzen), bei Hin- und Rückfahrten je einmal auf der Hin- und Rückreise unter Beobachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten gestattet.
In der Schweiz ist die F. im allgemeinen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Fahrkarte nach Belieben und ohne Förmlichkeit gestattet.
v. Frankl-Hochwart.