[65] Festtage (holidays; jours de fête; giorni festivi), die in einem Land allgemein gelten, haben, ebenso wie Sonntage, auf das Transportgeschäft in mehrfacher Beziehung Einfluß.
Nach der EVO. und dem BR. braucht die Eisenbahn an F. Frachtgut nicht anzunehmen (§ 65). Ist der auf die Auflieferung des Guts folgende Tag ein F., so beginnt bei nachmittags aufgeliefertem Gute die Lieferfrist einen Tag später. Ist der letzte Tag der Lieferfrist ein F., so läuft bei Frachtgut die Lieferfrist erst mit der entsprechenden Stunde des nächsten Werktages ab (§ 75). Bei Eilgut, das an F. nach 12 Uhr mittags ankommt, kann die Benachrichtigung des Empfängers von der Ankunft erst am nächsten Morgen verlangt werden (§ 79 EVO. und BR). An F. ist nur Eilgut auszuliefern, nicht auch Frachtgut. Der Lauf der Abnahmefristen, innerhalb deren Lager- oder Wagenstandgeld nicht zu zahlen ist, ruht während der F. Wagenstandgeld ist für F. nur zu erheben, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher, nachmittags 2 Uhr, abgelaufen ist (§ 80).
Ähnliche Bestimmungen gelten auch in anderen Ländern, vgl. u.a. die reglementarischen Bestimmungen der belgischen Staatsbahnen vom 1. März 1910, Art. 1 (Annahme der Güter), Art. 14 (Abholung), Art. 20 (Entladung), Art. 23 (Zuführen zum Hause);
die französische Ministerialverordnung vom 17. April 1908, Art. 5 und 13 (Annahme und Auslieferung von Eilgut und von Frachtgut), und vom 28. Februar 1903 (Bereitstellung, Abholung der Güter, Be- und Entladung der Wagen);
das Reglement der italienischen Eisenbahnen Art. 7 (Aufgabe von Frachtgut und Abgabe), Art. 70 (Lieferfristen);
das niederländische Transportreglement Art. 81 (Sonntagsruhe);
das schweizerische Transportreglement § 55 (Aufgabe), § 56 (Bestellung, Verladung von Wagen), § 70 (Lieferfrist), § 74 (Ablieferung des Gutes);
das russische Eisenbahngesetz Art. 43 (Annahme und Ablieferung), Art. 83 (Lagerfrist).
Als F. im Sinn der deutschen EVO. haben nach einer für Bayern ergangenen Entscheidung jene Tage zu gelten, die von den politischen und kirchlichen Behörden eines Orts oder Bezirks übereinstimmend als F. anerkannt und von den Einwohnern unter Vermeidung knechtischer Arbeit gleich den Sonntagen gefeiert zu werden pflegen.
Als F. erscheinen sonach z.B. in katholischen Gegenden allgemein die Marientage, das Fronleichnamsfest, in einzelnen katholischen Bezirken auch die Feste der Diözesanpatrone, in protestantischen Gegenden der Karfreitag.
In Preußen gelten als F. im Sinne der Verkehrsordnung im allgemeinen die Tage, an denen die Ortspolizeibehörde darauf hält, daß an öffentlichen Orten nicht gearbeitet wird.
In Österreich gelten als F. außer den allgemeinen kirchlichen Feiertagen in den einzelnen Kronländern auch die Namensfesttage der Landespatrone.
In Belgien gelten als F.: Christi Himmelfahrt, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen und Weihnachten (25. Dezember);
in Frankreich neben den allgemeinen katholischen F. als Nationalfeiertag der 14. Juli;
in Italien die im königlichen Dekrete vom 17. Oktober 1869 und in den Gesetzen vom 28. Juni 1874 und 19. Juli 1895 vom Staate anerkannten Feiertage;
in den Niederlanden die allgemein anerkannten christlichen Feiertage und in
der Schweiz der Neujahrstag, Karfreitag, Himmelfahrtstag und Weihnachtstag. Der kantonalen Gesetzgebung steht es frei, weitere F. zu bestimmen; diese dürfen aber die Zahl von 8 im Jahr, inbegriffen die 4 genannten allgemeinen F., nicht übersteigen.