[266] Gebühren, dem ursprünglichen Begriff nach nur jene öffentlichen Abgaben, die aus Anlaß einer besonderen Inanspruchnahme öffentlicher Amtstätigkeit zu zahlen sind. Die Eisenbahnen unterliegen diesen G., wie andere juristische Personen, soweit sie nicht Gebührenfreiheit genießen (s. Steuerrecht der Eisenbahnen).
Die Gegenleistung für die Inanspruchnahme staatlicher Anstalten, also insbesondere von Verkehrsanstalten, fällt nicht unter den Begriff der G. in obigem Sinn, und vermeidet deshalb die Sprache der Gesetze und der Erlasse den Ausdruck »Eisenbahngebühren«. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden dagegen allerdings auch die für die Eisenbahnbeförderung, u.zw. selbst bei Privatbahnen eingehobenen Beträge als Frachtgebühren bezeichnet.