Rechnungswesen

[179] Rechnungswesen (accounting matters; comptabilité; calcolo).


Inhalt: 1. Organe des R. – 2. Rechnungsunterlagen. – 3. Verrechnung. – 4. Rechnungsprüfung. – 5. Wirtschaftskontrolle. – 6. Schluß.


Das R. umfaßt die Gesamtheit der Einrichtungen und Vorschriften, die Ordnung und Übersichtlichkeit in dem Finanzgebaren eines Eisenbahnunternehmens sichern und ständige Prüfung der Wirtschaftsführung aller Dienstzweige ermöglichen sollen.

1. Organe. Für die Überwachung des R. der einzelnen Dienstzweige bestehen bei den Zentralverwaltungsstellen und vielfach auch bei den Mittelstellen besondere Organe.


Bei den preußischen Staatsbahnen werden die Angelegenheiten des R. in den Direktionen von dem Rechnungsbureau unter Leitung des Rechnungsdirektors und Aufsicht des Etatsrates bearbeitet. Für die Zwecke der Wirtschaftskontrolle besteht bei jeder Direktion ein Revisionsbureau. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen bestehen selbständige Verkehrskontrollen, die den Eisenbahndirektionen unterstellt sind.

Bei den österreichischen Staatsbahndirektionen obliegt den Abteilungen III (Bahnerhaltung und Bau), IV (Zugförderungs- und Werkstättendienst) und V (Verkehrsdienst) je für ihren Dienstzweig: die Aufstellung des Voranschlags, die Überwachung der Einhaltung der Kredite, die meritorische und ziffernmäßige Prüfung der Ausgabenbelege und die Führung der Ausgabenstatistik. Die Abteilung VII (Einnahmenkontrolle) besorgt die Prüfung der Rechnungen der Abfertigungsstellen, die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Revision der Stationskassen. Als Zentralstelle des gesamten R. der Direktion besteht bei jeder Direktion die Abteilung VIII (für den finanziellen und Rechnungsdienst). Sie wirkt mit bei allen Angelegenheiten, die das R. betreffen, revidiert die Ausgabenbelege sämtlicher Dienstzweige, liquidiert die Personalgebühren, kontrolliert die Gebarung mit Material und Inventar sowie die Gebarung der Kassen und übt den sog. administrativen Rechnungsdienst (Abrechnungen über Gemeinschaftsbahnhöfe, über Herstellungen für Parteien und andere Bahnen, ferner Steuerangelegenheiten u.a.m.) aus.

Bei den Bundesbahnen der Schweiz wird der Rechnungsdienst von der Finanzabteilung bei der Generaldirektion und den Rechnungsbureaus der Kreisdirektionen versehen.

In Italien ist das R. Sache der Finanzabteilung (Ragioneria centrale) bei der Generaldirektion und der Bezirksrechnungsämter (Ragioneria compartimentale) bei den Bezirksdirektionen. Daneben obliegen den Fachabteilungen (Divisioni) ähnliche Aufgaben wie bei den österreichischen Staatsbahndirektionen den Abteilungen III, IV und V. Für die Abrechnung der Verkehrseinnahmen und die Prüfung der Rechnungen über die Einnahmen besteht, ähnlich den Verkehrskontrollen bei den preußischen Staatsbahnen, eine der Generaldirektion unmittelbar unterstellte Einnahmenkontrolle (Controllo Prodotti).

Bei den Privatbahnen Frankreichs besteht als Zentralstelle für das R. die Comptabilité génerale et des finances, bei den Direktionen der englischen Bahnen der Chief accountant, bei den Bahnen der Niederlande die Allgemeene Komptabiliteit, in Nordamerika der Comptroller.


2. Rechnungsunterlagen. Die Überwachung des R. erfolgt an der Hand der Rechnungsbelege. Man unterscheidet Zahlungsbelege, die eine Änderung des Kassenstandes herbeiführen, und Verrechnungsbelege, die nur die Übertragung von einer Verrechnungsstelle auf eine andere bewirken sollen. Die Belege werden von den Stellen ausgestellt, in deren Geschäftskreis die Arbeit oder Lieferung ausgeführt, die Einnahme oder Ausgabe entstanden ist. Alle Zahlungsbelege müssen eine vollständige Beschreibung des Tatbestandes und einen Vollziehungsauftrag enthalten.

Die Aufstellung der Rechnungsbelege erfolgt auf Grund von Rechnungsunterlagen. Die Unterlagen sind verschiedenartig nach den verschiedenen Dienstzweigen der Verwaltung und je nachdem sie Einnahmen oder Ausgaben betreffen.

Der größte Teil der Einnahmen eines Eisenbahnunternehmens besteht in den Verkehrseinnahmen. Sie entstehen bei den Abfertigungsstellen.

Über das R. dieser Dienststellen vgl. Güterabfertigung, Gepäckabfertigung, Fahrkarte.


Für die Verrechnung dieser Einnahmen dient als Grundlage das Einnahmesoll, das die Einnahmekontrolle (in Deutschland die Verkehrskontrolle) monatlich oder vierteljährlich nach Prüfung der von den Dienststellen aufgestellten Rechnungen festsetzt, und für die direkten Verkehre mit fremden Verwaltungen der Betrag, der im Abrechnungsweg von der Kontrolle ermittelt wird. Über die so ermittelten Einnahmen stellt in Preußen die Eisenbahndirektion bis zum 10. jedes Monats als Rechnungsbeleg eine Einnahmeanweisung aus. Verkehrseinnahmen, die erst nach diesem Termin festgestellt werden, werden mit einer Nachtrags- (Schluß-) Anweisung verrechnet. Die bis zum Jahresabschluß noch nicht endgültig verrechneten Verkehrseinnahmen werden von den Verkehrskontrollen[179] mit möglichster Genauigkeit geschätzt und dem abgelaufenen Jahr zugesetzt. Abweichungen von dem geschätzten Betrag werden auf das neue Jahr vorgetragen.


Die Unterlagen für andere Einnahmen sind nach der Art der Einnahmen verschieden. Sie können bestehen in Verträgen, Abrechnungsergebnissen, gesetzlichen oder dienstlichen Vorschriften. Vielfach besteht die Vorschrift, daß Unterlagen oder deren Abschriften den Rechnungsbelegen beigefügt werden.

Die Unterlagen für Ausgabenbelege sind verschieden, je nachdem sie persönliche oder sachliche Ausgaben betreffen oder zum Nachweis ausgeführter Arbeiten dienen, bei denen persönliche (Löhne) und sachliche Ausgaben (Materialien) zugleich entstanden sind und bei denen infolgedessen auch die Angemessenheit des Aufwandes nachgewiesen werden muß. Als Unterlagen für persönliche Ausgaben werden Gehaltslisten, Lohnlisten, Arbeitsbücher, Vorschußlisten, Reiserechnungen, Prämienbücher u.s.w. geführt.

Die Gehaltslisten weisen die Bezüge und die von ihnen als Strafen, Kassenbeiträge od. dgl. abzuziehenden Beträge des dauernd angestellten Personals nach, soweit es nicht im Arbeiterverhältnis angestellt ist.

Als Unterlagen für die Verrechnung der Arbeiterlöhne werden Lohnzahlungslisten oder Arbeitsbücher geführt.


Bei den preußischen Staatsbahnen fertigt jede Dienststelle für die bei ihr im Taglohn beschäftigten Arbeiter

1. eine Lohnrechnung für die eigenen Bediensteten,

2. Aushilfslisten für die zu vorübergehender Aushilfe von anderen Dienststellen herangezogenen Bediensteten,

3. eine Übersicht über die Tagewerke und Bezüge der Gehilfen, Hilfskräfte und Arbeiter,

4. eine Beitragsliste für die Betriebskranken-, Arbeiterpensions- und Verbandskrankenkasse.

In der Lohnrechnung sind für jeden Arbeiter Tagesfelder vorgesehen, in denen der Dienststellenleiter Arbeitsleistung und Arbeitsversäumnis des Arbeiters einträgt. Die Leistungen der an andere Dienststellen zur Aushilfe vorübergehend abgegebenen Arbeiter werden durch die Aushilfslisten dieser Dienststellen kontrolliert. Aus diesen Aushilfslisten werden die Angaben in die Lohnrechnung der Heimatsdienststelle des Arbeiters übertragen. Jede Dienststelle übernimmt die Angaben der von ihr geführten Aushilfsliste in die Tagewerksübersicht, die einen Nachweis der bei der Dienststelle geleisteten Arbeit und der bei ihr beschäftigten Kopfzahl bildet. Außerordentliche Lohnrechnungen werden als Unterlagen für die sofortige Lohnzahlung aufgestellt, wenn Arbeiter während der Löhnungsperiode ausscheiden.

Bei den österreichischen Staatsbahnen werden für Arbeiter im Bahnerhaltungsdienst, im Signaldienst und in Beleuchtungsanstalten Arbeitsbücher geführt. Die Arbeitsbücher enthalten eine kurze Beschreibung der bei der Dienststelle im Verlauf eines Monats geleisteten Arbeiten, die eine Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Leistung und der Angemessenheit der auf sie verwendeten Arbeitszeit und Arbeiterzahl ermöglichen soll. Die Verrechnungsstelle wird bei jeder Arbeit angegeben. Ferner enthält das Arbeitsbuch ein Verzeichnis der bei der Stelle beschäftigten Arbeiter unter Angabe der von ihnen geleisteten Schichten, ihres verdienten Lohnes und der darauf schon vorschußweise gezahlten Beträge. Die Arbeitsbücher werden monatlich der vorgesetzten Dienststelle übergeben; diese berechnet daraus das Verdienst jedes Arbeiters, stellt eine Übersicht der Löhne nach Verrechnungsstellen auf und vollzieht die interimistische Anweisung. Für die Arbeiter, über die kein Arbeitsbuch zu führen ist, werden Lohnlisten geführt ähnlich den oben erwähnten Lohnrechnungen der preußischen Staatsbahnen.


Über die Rechnungsunterlagen für die Löhne der nicht im Taglohn beschäftigten Arbeiter und über das besondere R. der einzelnen Dienstzweige vgl. Akkordlohn, Bahnunterhaltung, Materialienwesen, Werkstätten u.a.m.

3. Verrechnung. Die Verrechnung findet bei den Staatsbahnen zumeist auf Grundlage der Positionen des Voranschlags (Budget, Etat) statt. Weil gewisse Einnahmen und Ausgaben als durchlaufende Posten der Rechnung im Voranschlag keinen Platz haben, wird die vollständige Darstellung der Rechnungsvorgänge einer Staatsbahn dadurch herbeigeführt, daß entweder neben den budgetmäßigen Verrechnungsstellen noch besondere Konten geführt werden oder daß neben der budgetmäßigen Verrechnung noch eine systematische Verrechnung nach einem selbständigen Kontierungsschema erfolgt.


Bei den preußischen Staatsbahnen bestehen neben den budgetmäßigen Verrechnungsstellen noch folgende besondere Konten:

a) das allgemeine Vorschußkonto für Ausgaben, deren Erstattung an die Eisenbahn zu erwarten ist,

b) das Verwahrgeld- und Pfandgeldkonto zur vorläufigen Verrechnung von Beträgen, deren endgültige Verrechnungsstelle noch nicht bekannt ist,

c) das Konto für Abrechnungen mit anderen Kassen,

d) das Saldoausgleichskonto für die Aufnahme der mit dem VDEV. abzurechnenden Posten,

e) das Bruttokonto zum vorläufigen Nachweis der Verkehrseinnahmen bis zu ihrer endgültigen Feststellung,

f) das Verwahrgüterkonto.

Bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die systematische Verrechnung nach einem Kontierungsschema, dessen Einrichtung im wesentlichen mit der Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Detailvoranschlags übereinstimmt und auf der auch dem Kontierungsschema der österreichischen Privatbahnen zu grunde liegenden Gruppierung der Ausgaben nach Dienstzweigen beruht. Das Kontierungsschema umfaßt aber nur die Verrechnungen für die eigentliche Betriebsverwaltung. Selbständige Verrechnungen erfolgen noch für die Investitionen und den Eisenbahnneubau (Baukontierungsschema), für die Gebarung der Versorgungs- und Wohlfahrtsfonds, für die Kontokorrentgebarung, für die Gebarungen des Materialvorratsfonds und für die Depositengebarung.[180]

Auch bei den italienischen Staatsbahnen erfolgt die Verrechnung nach einem besonderen Kontenschema. Näheres, auch wegen der Bundesbahnen in der Schweiz s. unter »Buchführung«.


4. Rechnungsprüfung. Die Rechnungsbelege werden allgemeiner, rechnerischer, technischer und wirtschaftlicher Prüfung unterworfen. Die allgemeine Prüfung erfolgt durch die anweisende Stelle. Sie erstreckt sich auf den gesamten Inhalt der Belege, materiell auf die Berechtigung zur Erhebung der Einnahme, die Verpflichtung zur Übernahme der Ausgabe, formell auf die Anführung der richtigen Verrechnungsstelle. Von den unteren Verwaltungsstellen interimistisch angewiesene Rechnungen werden vor ihrer endgültigen Anweisung in der Direktion überprüft.

Die rechnerische Prüfung wird durch besonders dazu bestellte Beamte vollzogen, die häufig vor ihrer Verwendung als Rechnungsprüfer einer besonderen (Kalkulatur-) Prüfung unterzogen werden. Der rechnerischen Prüfung unterliegen alle Belege, in denen Rechnungen oder Zahlen enthalten sind, die sich auf Zusammenrechnungen gründen. Diese Prüfung richtet sich besonders darauf, ob die der Berechnung zu grunde liegenden Einheitssätze, Entfernungen u.s.w. richtig angegeben sind. Daß die rechnerische Prüfung stattgefunden hat, wird von dem prüfenden Beamten auf der Rechnung bescheinigt. Mit dieser Bescheinigung übernimmt der prüfende Beamte die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm geprüften Angaben. Einer technischen Prüfung werden nur solche Rechnungen unterworfen, bei denen zur Beurteilung der Richtigkeit und Angemessenheit der Vorder- und Einheitssätze eine solche Prüfung nicht entbehrt werden kann. Bei vielen Verwaltungen wird von einer besonderen technischen Prüfung ganz abgesehen, der anweisende Beamte übernimmt dann die Verantwortung.

Bei manchen Eisenbahnen wird die allgemeine und die rechnerische Prüfung nicht getrennt. So werden bei den österreichischen Staatsbahnen alle Belege allgemein und rechnerisch von dem Rechnungsleger (Anweisungsaufsteller) geprüft. Die interimistisch angewiesenen Belege werden darnach nochmals allgemein und rechnerisch von der zuständigen Fachabteilung der Direktion geprüft; endlich nimmt die Abteilung VIII nach der kassenmäßigen Erledigung dieser Belege noch stichprobenweise Prüfungen vor.

Um zu überwachen, daß alle angewiesenen Einnahmen auch eingezogen werden, besteht bei den preußischen Staatsbahnen im Rechnungsbureau der Eisenbahndirektionen eine besondere Einnahmekontrolle. In gleicher Weise wird über Änderungen in fortlaufenden Zahlungen eine Wegfallkontrolle geführt.


Bei den österreichischen Staatsbahnen wird die Durchführung der Einnahmeanweisungen und der Änderungsanweisungen durch einen ständigen Kontrollbeamten der Abteilung VIII bei der Direktionskassa überwacht.

In ähnlicher Weise wie bei den österreichischen Staatsbahnen erfolgt die Überwachung der Durchführung der Einnahme- und Änderungsanweisungen bei den italienischen Staatsbahnen durch die bei jeder Bezirkskasse als Organ des Bezirksrechnungsamtes tätigen Controllore. Bei den schweizerischen Bundesbahnen obliegt diese Aufgabe der Buchhaltung.


5. Wirtschaftskontrolle. Die fortlaufende Überwachung des gesamten Wirtschaftsgebarens ist Aufgabe der Wirtschaftskontrolle. Sie bezweckt, den beaufsichtigenden und leitenden Organen des Eisenbahnunternehmens jederzeit eine vollständige und zuverlässige Übersicht über die finanziellen Ergebnisse und den Stand der Wirtschaftsführung der einzelnen Dienstzweige zu geben. Der Zweck wird erreicht durch fortlaufende Wirtschaftsbuchungen und periodische Wirtschaftsrapporte über die Aufwendungen, deren Maß von zweckmäßiger Wirtschaftsführung abhängt. Außerdem dienen diesem Zweck periodische Zusammenstellungen der Kassenbuchungen und der Einnahme-(Verkehrs-) Kontrollen.

Wirtschaftsbuchungen und Wirtschaftsrapporte werden von den Stellen geführt, denen besondere Mittel zur Wirtschaftsführung überwiesen sind oder die Arbeiten und Leistungen auszuführen haben.

Als Beispiele für zweckmäßige Durchführung einer Wirtschaftskontrolle werden nachstehend die Einrichtungen der preußischen Staatsbahnen und der österreichischen Staatsbahnen angeführt.


Bei den preußischen Staatsbahnen führen die Ämter ein Wirtschaftsbuch, das ebenso angelegt ist, wie die Kreditevidenz und Statistik bei den österreichischen Staatsbahnen. Außerdem führen die technischen Ämter ein Hilfsbuch über die außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung der Bahnanlagen und Fahrzeuge. Über die Eintragungen in die Wirtschaftsbücher wird monatlich ein Wirtschaftsrapport an die Direktion erstattet. In ihm werden die Ausgaben den bewilligten Krediten gegenübergestellt. Dreimal im Jahr, am Schluß der sog. Finanzperioden, werden im Wirtschaftsrapport die voraussichtlichen Ausgaben bis zum Schluß des Rechnungsjahres geschätzt und erhebliche Abweichungen gegenüber dem bewilligten Kredit begründet. Am Schluß des Rechnungsjahres wird dem Wirtschaftsrapport eine Nachweisung der Ausgaben für außergewöhnliche Unterhaltung und Ergänzung (von den Betriebsämtern nur ein Abschluß des Hilfsbuches) beigefügt. Außerdem führen alle Ämter, Bauabteilungen, Dienststellen zur Prüfung, ob der ihnen bewilligte Kopfetat innegehalten ist, »Übersichten[181] der Tagewerke und Bezüge der Gehilfen, Hilfskräfte und Arbeiter«. In diese Übersichten werden Monat für Monat aus den Lohnrechnungen die aufgewendeten Tagewerke und Bezüge der Bediensteten, unter Trennung nach den verschiedenen Dienstklassen und Verrechnungsstellen, eingetragen. Die einzelnen Übersichten werden 3mal jährlich abgeschlossen und in eine von jedem Amt zu führende »Wiederholung der Abschlußzahlen« übertragen. Durch Teilung der Abschlußzahl mit der Zahl der Arbeitstage des Abschlußzeitraums ergibt sich der rechnungsmäßige Durchschnitt der Kopfzahl und der Tagewerke. Die Durchschnittszahl zuzüglich der Zahl der durchschnittlich vorhandenen Beamten wird dem Kopfetat gegenübergestellt und dieser Nachweis wird der Direktion vorgelegt. Die Neubauabteilungen führen ähnliche Aufschreibungen wie die Ämter. Die von ihnen veranlaßten Ausgaben werden dem für den Neubau aufgestellten Hauptkostenanschlag und den Sonderanschlägen gegenübergestellt.

Die Wirtschaftskontrolle über die Ausgaben, an denen die Ämter und Bauabteilungen nicht beteiligt sind, wird mit Hilfe von Übersichten geführt, die von der Hauptkasse über die von der Direktion selbst angewiesenen Ausgaben und von dem Rechnungsbureau über die verwendeten Materialienmengen angefertigt werden. Für die Verkehrseinnahmen dienen die Ermittlungen der Verkehrskontrollen und Abrechnungsbureaus als Unterlagen.

Aus allen diesen Aufzeichnungen wird monatlich eine Nachweisung der gesamten Einnahmen und Ausgaben der Direktion aufgestellt und dem Minister der öffentlichen Arbeiten, als der Aufsichtsbehörde, eingereicht. Dreimal jährlich werden die voraussichtlichen Aufwendungen des ganzen Rechnungsjahres schätzungsweise ermittelt und mit den erforderlichen Erläuterungen in einem Finanzbericht über die voraussichtlichen Ergebnisse dem Minister vorgelegt. Der gleichen Stelle wird am Schluß des Rechnungsjahres der Betriebsrechnungsabschluß übersandt. Besondere Nachweisungen dienen der Kontrolle über die Verwendung der Investitionskredite.

Bei den österreichischen Staatsbahnen wird von den Direktionsabteilungen und den Rechnungslegern über die ihnen eröffneten Kredite eine besondere »Kreditevidenz und Statistik« in Buchform geführt. In diesem Buch werden am Beginn des Rechnungsjahres (1. Juli) die überwiesenen Kredite nach dem Kontierungsschema vorgetragen. Allmonatlich werden die auf diese Kredite gemachten Ausgaben vermerkt. Am Schluß des Rechnungsjahres werden die Unterschiede zwischen den bewilligten Krediten und den angewiesenen Ausgaben festgestellt, in einen besonderen Ausweis übertragen und unter eingehender Begründung der Unterschiede von den äußeren Rechnungslegern der Direktion vorgelegt. Als monatlicher Wirtschaftsrapport wird von den Rechnungslegern ein »statistischer Ausweis« über alle von dem Rechnungsleger selber und von anderen Rechnungslegern für ihn angewiesenen Ausgaben, nach Kapiteln und Artikeln des Kontierungsschemas geordnet, der zuständigen Direktionsabteilung vorgelegt, die den Ausweis ihrerseits nachprüft. Aus diesen und den von den Direktionsabteilungen selber geführten Unterlagen werden besondere Zusammentellungen gemacht, die das Eisenbahnministerium über die Wirtschaftsführung in den Direktionsbezirken unterrichten sollen. Jeder Dienstzweig reicht von März bis November monatlich einen Gebarensausweis über die »ordentlichen Betriebsausgaben« und die »sonstigen Einnahmen« an das zuständige Departement des Eisenbahnministeriums ein. Zweimal jährlich wird ein Ausweis über die Gebarung mit den außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen und ein Ausweis über die Ausgaben zu Lasten der Investitionskredite vorgelegt. In diesen Ausweisen werden die Ziffern der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben den veranschlagten Beträgen gegenübergestellt und darnach sich ergebende Abweichungen vom Voranschlag begründet. Vierteljährlich haben die Direktionen außerdem einen vollständigen Gebarensausweis über die Ergebnisse der etatsmäßigen Gebarung, über die Kontokorrentgebarung und über die Gebarung mit dem Materialvorratsfonds vorzulegen. Ein besonderer Nachweis über die Verkehrseinnahmen und die Rückerstattungen wird monatlich vorgelegt. Endlich wird am Ende des Rechnungsjahres ein allgemeiner Jahresabschluß gefertigt und dem Eisenbahnministerium eingereicht.


6. Schluß. Ein gut geordnetes R. ist mit Rücksicht auf die Mannigfaltigkeit der Dienstzweige, der ausgedehnten räumlichen Verteilung der Dienststellen, der großen Zahl von Angestellten, denen Werte anvertraut werden müssen, für jedes Eisenbahnunternehmen von größter Bedeutung. Insbesondere die Staatsbahnverwaltungen großer Länder, die zu den umfangreichsten modernen Wirtschaftsunternehmungen gehören, würden ohne eine zweckmäßige Ordnung des R. keine befriedigenden Ergebnisse erzielen können. Das R. dieser Verwaltungen ist allmählich derart ausgebildet, daß es als vorbildlich für die Rechnungsführung von Wirtschaftsunternehmungen großen Umfangs gelten kann. So verschiedenartig auch die Ordnung des R. im einzelnen bei den verschiedenen Eisenbahnverwaltungen sein mag, so zeigt sich doch überall als Grundlage das Bestreben, eine geordnete und gegen Untreue Einzelner gesicherte Wirtschaftsführung mit möglichst geringem Aufwand zu erreichen. An der Vervollkommnung des R. auf dieser Grundlage wird bei allen Eisenbahnverwaltungen ständig gearbeitet.

Literatur: Holtze, Etats-, Kassen- und Rechnungswesen in »Das deutsche Eisenbahnwesen der Gegenwart«. Berlin 1911, Verlag R. Hobbing – Stahn, Grundzüge des Etatswesens und der Finanzordnung der preußischen Staatsbahnen. Selbstverlag 1912, 3. Aufl. – Huber, Einführung in das Budget-, Kassen- und Rechnungswesen der österreichischen Staatsbahnen. Wien 1913, Verlag Alfred Hölder.

Schapper.

Quelle:
Röll, Freiherr von: Enzyklopädie des Eisenbahnwesens, Band 8. Berlin, Wien 1917, S. 179-182.
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179 | 180 | 181 | 182
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