Was Einem angeerbet ist, der hat die Gewinne von dem Todten. – Graf, 183, 6.
Von dem, was man als Erbgut erhält, hat man nicht nöthig, das Besitzrecht nachzuweisen. In dieser Beziehung sagt die Glosse zum Sachsenspiegel, III, 83: »Was man einem Manne oder einem Weibe gibt, das soll sie drei Tage besitzen, auf dass sie ein Gewer darvon erkriegen, was aber auf sie geerbt wird, brauchen sie nicht zu besitzen.«
Mhd.: Waz einem angeerbit ist, der hat die gewer von dem toden. (Daniels, 68.)