Erbgut

1. Ein Erbgut ist bald verzehrt (verthan).

Dän.: Arvedgods lader sig snart fortære. (Prov. dan., 38.)


2. Erbgut erbt bei der Schwertseite.Graf, 189, 26; Oelrichs, Samml. d. Gesetzb. Bremens (Bremen 1771), 558.

Verbindlichkeit und Fähigkeit zum Kriegsdienst war der Grundsatz, wonach den Freigeborenen Erbfolge in liegendem Gut bestimmt war. Wer ein solches Gut erben wollte, musste von Schwert halben dazu geboren sein. Deshalb blieben die Töchter ursprünglich unbedingt ausgeschlossen.


3. Erbgut erbt sich niederwärts und nicht aufwärts. (S. Erbe 27.)Graf, 193, 54; Kraut, Grundriss zu Vorles. über d. deutsche Privatr. (Göttingen 1855), 70.


4. Erbgut geht wieder den Weg, daher es gekommen.Graf, 194, 84; v. Kamptz, III, 68.

Im Falle Mangels einer erbberechtigten Nachkommenschaft fällt die Hinterlassenschaft an die Aeltern zurück.


5. Erbgut ist kein Raubgut.Eyering, III, 64.


6. Erbgut kann niemand geben ohne der Erben Urlaub.Graf, 103, 217; Anderson, Hamburger Statuten (Hamburg 1782), III, 51, 2.

Von der Unveräusserlichkeit erbeigener Güter durch Geschenk oder Verkauf, da sie wieder an die Erben fallen müssen.


[831] 7. Erbgut – Verderbgut.Graf, 223, 295.


8. Erbgut will Hut.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 831-832.
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