[1137] 1. Alle Dienstleute gehören mutterhalb. – Graf, 58, 227.
Mhd.: De denstmanne horen al na moderhawen. (Homeyer, III, 73.)
2. Die Dienstleute des Reichs sind des Kaisers Genossen. – Graf, 32, 46.
Unter Dienstleuten sind die Landesherren, die Fürsten, welche die Spitze des Adels bildeten, zu verstehen. Durch ererbte Macht zum Herrschen berufen, waren sie Theilhaber des Reichs und des Kaisers Genossen. Seit dem Bestande eines selbständigen deutschen Reichs erscheinen die Fürstenthümer als Dienstämter und die verschiedenen Landesherren als Dienstleute.
Mhd.: Dinstlute des riches sint des keisers genozzen. (Endemann, III, 5, 190.)