1. Dreemal is sin Recht. – Goldschmidt, 83.
S. Aller guten Dinge u.s.w.
2. Dreimal ist Bubenrecht. – Simrock, 1710; Hillebrand, 222; Eiselein, 124.
3. Dreimal ist Schiffsrecht. – Graf, 442, 355.
Von einem Schiffsgebrauch, viele Dinge je dreimal zu thun; so straft man eine Unziemlichkeit mit drei Schlägen. Man braucht auch das Wort, um zum Trinken zu nöthigen, wie wir sagen: Nicht auf Einem Bein.
Holl.: Driemaal ist scheeps(schippers-)regt. (Harrebomée, I, 153.)
4. Drêmaol is Bûrrecht. – Danneil, 205.
So ruft man, wenn Bauerburschen miteinander ringen.
5. Nu tô'n drüddenmal, säd' de oll Frû, un las'n Abendsegen. – Hoefer, 300.
6. Zum dritten mal gewinnt oder verliert man. – Graf, 442, 354.
Beim alten deutschen Gerichtsverfahren erfolgten drei Vorladungen, von denen aber nur die dritte über Gewinn oder Verlust entschied. Er schien der Kläger infolge der dritten Ladung nicht, so wurde er für immer mit seiner Klage abgewiesen; blieb der Beklagte aus, so wurde er verurtheilt, weil seine Gerichtsflucht als Eingeständniss betrachtet wurde.
7. Dreimal is Recht, das vierte mal en Schinnerknecht. – Fr. Reuter, Dorchläuchling, 105.
8. Dreimal ist preuss'sch. (Pommern.)