Wer zuletzt eingewann, soll zuerst ausschiffen. – Graf, 281, 341; G. Oelrichs, Dat rigische Recht (Bremen 1773), 58, 6.
Spricht den Rechtssatz aus, dass nicht nur diejenigen, welche sich nach der vollen Befrachtung eines Schiffs anmelden, zurückstehen müssen; sondern dass auch [788] die Ladung derer, welche zuletzt eingenommen worden ist, zuerst wieder heraus muss, wenn aus irgendeinem Grunde die Erleichterung der Ladung nothwendig wird.