Eingewinnen

Wer zuletzt eingewann, soll zuerst ausschiffen. Graf, 281, 341; G. Oelrichs, Dat rigische Recht (Bremen 1773), 58, 6.

Spricht den Rechtssatz aus, dass nicht nur diejenigen, welche sich nach der vollen Befrachtung eines Schiffs anmelden, zurückstehen müssen; sondern dass auch [788] die Ladung derer, welche zuletzt eingenommen worden ist, zuerst wieder heraus muss, wenn aus irgendeinem Grunde die Erleichterung der Ladung nothwendig wird.

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 1. Leipzig 1867, Sp. 788-789.
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