1. Der einen erwürgt, darff zehen ermorden. – Henisch, 840; Petri, II, 85; Gruter, I, 14; Eisenhart, 477; Graf, 340, 340; Pistor., III, 93; Hillebrand, 200; Simrock, 1950; Eiselein, 149; Körte, 1174; Sailer, 256; Schottel, 1123b u. 1142b.
Wer die Todesstrafe einmal verwirkt hat, kann natürlich da, wo eine Schärfung derselben vom Gesetz ausgeschlossen ist, durch weitere todeswürdige Verbrechen nicht gestraft werden. Dies Sprichwort ist nicht buchstäblich zu verstehen, denn die Ermordung eines Menschen berechtigt nicht zu der noch mehrerer. Es will nur sagen, dass es für den Mörder insofern eins ist, als er schon durch Einen Mord das Leben verwirkt hat, und es ihm, wenngleich die Strafe erhöht worden, doch nicht mehr als auf eine Weise genommen werden kann.
2. Ey lieber erwürgs nit alles, nimbs eins theyls gefangen. – Franck, II, 13b; Körte, 1173.
»Also spott man der eisenbeisser vnd leutfresser.«
3. Willst du dich erwürgen, so hänge dich an einen grossen Baum. – Tendlau, 827.