Lehnschaft zieht keine Unterthänigkeit nach sich. – Hillebrand, 78, 106; Pistor., VI, 70; Simrock, 6283; Graf, 566, 10.
»Die Landeshuldigung oder die Angelobung der Unterthanenpflichten ist von Lehnshuldigung verschieden, jene beruht auf der Landeshoheit und iet für alle Staatsbürger gemein; diese lediglich auf dem Lehensverbande; der Lehnmann ist nicht nothwendig auch Landesunterthan seines Lehnherrn.« (S. ⇒ Lehnmann.)