Lehnschaft

Lehnschaft zieht keine Unterthänigkeit nach sich.Hillebrand, 78, 106; Pistor., VI, 70; Simrock, 6283; Graf, 566, 10.

»Die Landeshuldigung oder die Angelobung der Unterthanenpflichten ist von Lehnshuldigung verschieden, jene beruht auf der Landeshoheit und iet für alle Staatsbürger gemein; diese lediglich auf dem Lehensverbande; der Lehnmann ist nicht nothwendig auch Landesunterthan seines Lehnherrn.« (S. Lehnmann.)

Quelle:
Karl Friedrich Wilhelm Wander (Hrsg.): Deutsches Sprichwörter-Lexikon, Band 2. Leipzig 1870, Sp. 1880.
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