*1. Einen Mecklenburger zu Hülfe rufen.
Nach dem Prügel greifen. Mit Bezug auf das mecklenburger Prügelgesetz. In einem Bericht aus Koblenz in der Kösliner Zeitung heisst es: »Doch (der Betrogene) sann auf Rettung und verfiel endlich auf die Mecklenburger. Mit einer Elle mecklenburger Mass erschien er wieder und schwang dieselbe so kräftig, dass sein Gegner klein beigab.«
*2. Nach dem Mecklenburger greifen.