Wer den Schöffenstuhl besitzt, mag sich den Genossen kiesen. – Graf, 415, 117.
Wenn ein Schöffe ohne stuhlfähige Erben starb, so wählte nicht der Richter den neuen Schöffen, sondern die Schöffenbank wählte sich den Genossen.
Mhd.: Wer der scheffen stul besitzet, der sal den gesellen kiesen. (Endemann, I, 10 [12].)