So weit ein Strafgericht geht, so weit reicht auch der Forst. – Eisenhart, 197; Estor, I, 1006; Blum, 748; Pistor., II, 51; Hertius, II, 16; Hillebrand, 62, 89; Simrock, 9949; Meichsner, 277; Graf, 131, 401.
Unter Strafgericht wird hier die peinliche Gerichtsbarkeit verstanden. So weit jemand diese Gerichtsbarkeit besitzt, sagt das Sprichwort, gehört demselben auch die Jagd- und Forstgerechtigkeit. In unsern Tagen hat das Sprichwort diese Bedeutung verloren, weil peinliche Gerichtsbarkeit und Jagdrecht keine voneinander abhängige Rechte sind, das Jagdrecht überhaupt auf Menschen wie auf Thiere für die frühern Besitzer desselben wesentlich beschränkt worden ist.