Das Ungetheilte zieht das Getheilte. – Graf, 104, 230.
Um die für nachtheilig gehaltene Zerstückelung liegender Güter möglichst zu verhüten, hatte man dem Hauptgut ein Näherrecht für Rückerwerb des abgezweigten Theils verliehen, sobald die Umstände dazu sich boten. (S. ⇒ Tausch, 7.)
Mhd.: So sal daz ungedailt daz getailt. (Grimm, Weisth., I, 275.)