Wess der Urhab ist, der soll bessern. – Graf, 305, 149.
Wenn in einem Streit (Zweikampf, Schlägerei, Raufhandel) einer verletzt oder getödtet wurde, so waren nach altdeutschem Recht nicht alle gleich schuldig. Wer zuerst angriff, war der Friedensbrecher; erschlug ihn der Angegriffene, so war er von aller Busse frei, denn nur der, dess der Urhap, d.i. der Anfang des Streits ist, soll bessere Busse zahlen. »Sweders der urhap ist, der sol bessiron.« (Schreiber, I, 1, 77.)