Weibervermögen geht über alle Schulden. – Graf, 154, 100.
Bei Auflösung der Ehe wird eingebrachtes Gut von des Mannes Nachlass ausgeschieden, und ist eine Minderung eingetreten, so haftet dafür des Mannes Gut vor allen andern Schulden, Miethzins u.s.w. ausgenommen.
Altfries.: Wyves bödel gaet boven alle schuldeners. (Richthofen, 259, 15.)