[400] Der Anwalt, des -es, plur. die -walte, nicht Anwälte, ein Gevollmächtigter, welcher eines andern Geschäfte besorget, besonders vor Gerichte; ein Gewaltführer, Gewalthaber, Gewaltträger, in Oberdeutschland Gerhab oder Gerhaber, und so fern er eines andern Angelegenheiten vor Gerichte besorget, ein Sachwalter, Sachführer, Fürsprecher, in Oberschwaben Fürsprach, Beystand u.s.f. bey welchem Reichthume von Deutschen Benennungen der Gebrauch der ausländischen Nahmen, Procurator, Mandatarius, Advocat u.s.f. gewiß unverantwortlich ist. Der Principal-Commissarius auf den Reichstagen hieß ehedem nur kaiserlicher Anwalt, und in Österreich ist der Landesanwalt und Stadtanwalt noch jetzt so viel als Land- und Stadt-Syndicus.
Anm. Anwalt ist in der Bedeutung eines Gevollmächtigten vor Gerichte noch am meisten in Oberdeutschland üblich. Die letzte Hälfte dieses Wortes ist von dem alten walten, regieren, S. dasselbe; daher die Schreibart Anwald unrichtig ist. Nur die Bedeutung des Vorwortes an ist hier so gar deutlich nicht. In einer handschriftlichen Angelsächsischen Glosse bey dem Schilter bedeutet Anuald so viel als Monarchie; aber da ist an unstreitig das Angelsächsische Wort ein oder allein, gleichsam Alleinherrschaft.