[605]Ausklagen, verb. reg. act. 1) Durch eine gerichtliche Klage auf das Äußerste bringen. Er ist schon ausgeklagt. Eine ausgeklagte Schuld, ein ausgeklagter Wechsel. 2) Aufhören zu klagen, als ein Neutrum.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 605.