[694] Das Bahrrêcht, des -es, plur. inusit. in den Rechten der mittlern Zeiten, 1) eine Art eines peinlichen Prozesses, da man Personen, die wegen einer Mordthat verdächtig waren, an den auf einer Bahre liegenden Leichnam des Ermordeten führte, und ihre Finger auf die Wunde des Entleibten legte, in Erwartung, daß bey der Gegenwart der schuldigen Person die Wunde anfange zu bluten; Jus cruentationis, Sandapilae; welches abergläubige Verfahren an einigen Orten noch üblich ist. 2) Das Recht einen Ermordeten gerichtlich aufzuheben und abzuführen.