Beypflichten

[987] Beypflichten, verb. reg. neutr. mit haben. Einem beypflichten, dem, was er sagt, aus Überzeugung Beyfall geben, ihm beystimmen. Eines Rede beypflichten. Ich kann dir hierin nicht beypflichten. Daher die Beypflichtung.

Anm. Man wird dieses Wort in den ältern und mittlern Zeiten vergebens suchen. Es scheinet, daß es nicht so wohl zu Pflicht, officium, als vielmehr zu pflegen, warten, gehöret, von welchem es das Frequentativum seyn kann. Im Niedersächs. bedeutet zupflegen, jemanden an die Hand gehen, dessen Handlanger seyn, welche Bedeutung denn zu dieser figürlichen Anlaß gegeben haben kann. Im Oberdeutschen ist für beypflichten beylegen und beyplatzen, im Niedersächsischen beyschlagen, und im Hochdeutschen auch beystimmen üblich.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 987.
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