[1265] Der Burgfriede, des -ns, plur. die -n. 1) Eine Art Befriedigung oder Befestigung ohne Mauern, nur mit Wall und Graben. 2) Eine Burg zum Frieden, d.i. zur Sicherheit gewisser Geschlechter und Gegenden. 3) Eine befreyete Gegend um[1265] eine Burg, um welche der öffentliche Friede nicht gestöret werden durfte, und in weiterer Bedeutung auch wohl der ganze Gerichtsbezirk einer Burg. S. Burgfreyheit. 4) Ein Vertrag oder Bündniß gewisser Familien zur gemeinen Sicherheit einer Burg und ihres Gebiethes. Einen Burgfrieden aufrichten. 5) Die öffentliche Sicherheit, welche die Rechte den fürstlichen Bürgen oder Residenzen, und in weiterer Bedeutung auch allen öffentlichen Örtern beylegen; ehedem auch der Weichfriede. Den Burgfrieden brechen. Welche Bedeutung unter allen angeführten heut zu Tage noch die üblichste ist. S. Schilters und Haltaus Gloss. und Frischens Wörterbuch.