[1513] Der Domhêrr, des -en, plur. die -en, eigentlich ein Chor- oder Capitelsherr an einer Domkirche, oder an einer Kirche, an welcher sich ein Erzbischof oder Bischof befindet. In weiterer Bedeutung zuweilen auch ein Chor- oder Stiftsherr an einer Collegial-Kirche, ein Canonicus. Daher domherrlich oder domherrisch, adj. et adv. den Domherren gehörig. Domherrliche oder domherrische Güter. S. auch Dompfaff, ingleichen Canonicus.