[1859]Êrbeigen, adj. et adv. welches noch in einigen Gegenden für erblich und eigen üblich ist. Ein erbeigenes Gut, welches von den Vorältern herkommt. Ein Erbeigener, ein eigenthümlicher Besitzer S. Erbere.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 1. Leipzig 1793, S. 1859.