[1866] Der Êrbmann, des -es, plur. die -männer oder -leute. 1) In einigen Gegenden, ein Erbeigener, ein eigenthümlicher Besitzer gewisser liegenden Gründe. So werden in einigen Gegenden Westphalens die Markgenossen oder Bewohner einer Holzmark Erbmänner genannt, S. Erbere. 2) Zuweilen auch ein Erbzinsmann. 3) In manchen Gegenden verstehet man unter Erbleuten leibeigene Unterthanen beyderley Geschlechtes.