[653] Der Gewalthêrr, des -en, plur. die -en, zu Cöln, gewisse gerichtliche Personen aus dem Magistrate, welche die Befugniß haben, peinliche Verbrecher in Verhaft nehmen zulassen, und sie den Thurmherren zur Verwahrung und zum ersten Verhör zu übergeben, worauf sie an das churfürstliche Schöffengericht abgeliefert werden.