Heergewette, das

[1052] Das Heergewêtte, des -s, plur. inus. die Kriegesrüstung eines Mannes, welche bey dessen Tode alle Mahl sein ältester Sohn[1052] oder nächste männliche Erbe zum voraus bekam; ingleichen das Recht, diese Rüstung, wohin auch die besten Kleider und Zierathen gerechnet wurden, zum voraus zu erben. Nieders. Herwedde. Die letzte Hälfte des Wortes ist das alte Gewette, bey dem Ottfr. Giwati, von Wad, Kleid, S. Gewand. Da bey der veränderten Kriegesverfassung die Sache selbst in vielen Provinzen abgeschaffet worden, so ist auch das Wort mit in Abgang gekommen, indem es nur noch in denjenigen Gegenden gehöret wird, wo dieses Recht bey Todesfällen noch gültig ist.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 2. Leipzig 1796, S. 1052-1053.
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