[1077] Der Heimbürge, des -n, plur. die -n, ein nur an einigen Orten übliches Wort. 1) In Thüringen und einigen andern Gegenden ist der Heimbürge eines Dorfes dessen Kämmerer, und zuweilen auch dessen Syndicus, indem er die Güter der Gemeinde verwaltet und berechnet, bey Rechtshändeln das Beste der Gemeinde besorget, und zuweilen auch die Polizey in seinem Dorfe handhabet. Sein Amt wird das Heimbürgenamt, die Heimbürgenschaft genannt. Er folgt in der Würde nach dem Schulzen, und heißt in andern Gegenden der Heimer, Vorsteher, Dorfmeister, Vormünder, Gemeinder, Gemeindsführer, im Hennebergischen Bauermeister, Baumeister, in Sachsen Gemeindemeister. 2) An andern Orten, z.B. in Mühlhausen, sind es obrigkeitliche Personen, welche vornehmlich die Streitigkeiten, die in dem Heime, d.i. in der Flur und in den Feldern (S. das Heim 2.) vorfallen, untersuchen und entscheiden, und ihre Urtheile nach dem Heimbuche abfassen. Sie halten gemeiniglich jährlich Ein Mahl im Felde unter freyen Himmel ein öffentliches Gericht, welches das Heimbürgengericht, im gemeinen[1077] Leben das Heimbürgensitzen, und zusammen gezogen das Heimersitzen genannt wird. An andern Orten heißt es das Hägemahl, S. dieses Wort, ingleichen Feldgericht. 3) Zuweilen, besonders im Oberdeutschen, werden die Gerichtsbothen, oder obersten Gerichtsdiener Heimbürgen, und im mittlern Lat. Heimburgenses und Heimburgii genannt, wie von Speyer, Straßburg und andern Orten erweislich ist.