[1995] Das Leibgedinge, des -s, plur. ut nom. sing. das Gedinge, d.i. bestimmter ausbedungener und verglichener Unterhalt auf Lebenszeit, von Leib, so fern es ehedem das Leben bedeutete; da denn dieses Wort von verschiedenen solcher Anstalten gebraucht wird. So wird derjenige Unterhalt, welchen vornehme Personen ihren Gemahlinnen so wohl bey ihrem Leben, als auch nach ihrem Tode aussetzen, und welcher in dem letztern Falle auch der Witwengehalt, das Witthum heißt, das Leibgedinge und mit einem mehr veraltenden Worte die Leibzucht genannt; da denn auch diejenigen Güter diesen Nahmen führen, auf welche solcher Unterhalt angewiesen wird. Auch die erhöheten Zinsen, welche sich jemand auf Lebenszeit von einem weggegebenen Capitale für seine Person bedinget, und welche auch der Leibgewinn, die Leibgülte, am häufigsten aber die Leibrenten heißen, führen zuweilen den Nahmen des Leibgedinges, so wie die Wohnung und der Unterhalt, welchen sich ein Bauer nach abgegebenem Bauerhofe von seinem Nachfolger ausbedinget, und welcher in einigen Gegenden auch die Leibzucht und der Auszug genannt wird. Im Schwabenspiegel Lipdinge. Daher der Leibgedingsbrief, die in allen obigen Fällen darüber ausgestellte Urkunde; verleibdingen, mit einem Leibgedinge versehen u.s.f.