[303]Der Mühlenzwang, des -es, plur. inus. das Recht, andere anhalten zu können, daß sie ihr Getreide auf seiner Mühle müssen mahlen lassen. Eine solche Mühle wird eine Zwangmühle genannt.
Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 303.