Näherrecht, das

[417] Das Näherrêcht, des -es, plur. inus. das Recht, nach welchem jemand bey dem Verkaufe einer Sache ein näheres Recht auf dieselbe hat, als ein anderer, d.i. sie für eben den Preis, welchen ein anderer gebothen hat, mit dessen Ausschließung kaufen, und wenn sie schon verkauft worden, zurück nehmen kann; der Vorkauf, der Näherkauf, der Einstand, das Einstandsrecht, im Oberdeutschen auch die Nähergeltung, das Nähergeltungsrecht, der Kaufzug, der Abtrieb, das Abtriebsrecht, das Vorgeld, das Zugrecht, die Lösung, das Gespilde. S. diese Wörter; Lat. Jus Retractus.

Quelle:
Adelung, Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart, Band 3. Leipzig 1798, S. 417.
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