[529] Der Nothèrbe, des -n, plur. die -n, in den Rechten, Erben, welche man ohne dringende Noth nicht übergehen darf, welchen man sein Vermögen zu hinterlassen gewisser maßen gezwungen ist, d.i. Ältern und Kinder, im Gegensatze fremder Erben. Von Noth 5, Zwang.