[1042] Das Reichsgesêtz, des -es, plur. die -e, ein Gesetz, welches alle Glieder eines Reiches verbindet. Bestimmt es zugleich die wesentliche Staatsverfassung eines Reiches, besonders des Deutschen Reiches, so wird es ein Reichsgrundgesetz genannt. In weiterer Bedeutung werden zuweilen auch wohl Verordnungen des Reichs, welche bloß einzelne Glieder betreffen, Reichsgesetze genannt.